Werbung
Deutsche Märkte schließen in 5 Stunden 28 Minuten
  • DAX

    18.055,34
    +138,06 (+0,77%)
     
  • Euro Stoxx 50

    4.971,96
    +32,95 (+0,67%)
     
  • Dow Jones 30

    38.085,80
    -375,12 (-0,98%)
     
  • Gold

    2.360,80
    +18,30 (+0,78%)
     
  • EUR/USD

    1,0738
    +0,0005 (+0,04%)
     
  • Bitcoin EUR

    60.044,65
    +478,84 (+0,80%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.391,62
    -4,91 (-0,35%)
     
  • Öl (Brent)

    83,93
    +0,36 (+0,43%)
     
  • MDAX

    26.275,55
    +232,37 (+0,89%)
     
  • TecDAX

    3.309,62
    +42,86 (+1,31%)
     
  • SDAX

    14.291,95
    +296,18 (+2,12%)
     
  • Nikkei 225

    37.934,76
    +306,28 (+0,81%)
     
  • FTSE 100

    8.118,70
    +39,84 (+0,49%)
     
  • CAC 40

    8.037,33
    +20,68 (+0,26%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.611,76
    -100,99 (-0,64%)
     

Beschäftigte ohne Booster können Entschädigungsanspruch verlieren

BERLIN (dpa-AFX) - Arbeitnehmer und Selbständige können ihren Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfällen verlieren, wenn sie keinen vollen Impfschutz durch eine Corona-Drittimpfung haben und in Quarantäne müssen. Das geht aus einer Expertise der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags hervor, die der Bundestag im Internet veröffentlicht hat und über die die "Bild"-Zeitung zuerst berichtet hat.

Eigentlich gewährt das Infektionsschutzgesetz Personen, die infiziert sind oder unter Infektionsverdacht stehen und denen deshalb eine Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit verboten ist, einen Entschädigungsanspruch in Geld. Die Bundestagsdienste weisen darauf hin, dass die Entschädigung laut Gesetz wegfällt, wenn etwa durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung ein solches Verbot hätte vermieden werden können. Dabei könne auch das Fehlen einer Auffrisch- oder Booster-Impfung zum Ausschluss der Entschädigung für den Verdienstausfall führen, wenn diese eine öffentlich empfohlene Impfung sei.

Die Ständige Impfkommission empfiehlt eine Covid-19-Auffrischimpfung, wie die Parlamentsexpertinnen und -experten erläutern. Allerdings kommt es laut ihrer "Kurzinformation" noch auf die Länder an: Erst sofern die obersten Landesgesundheitsbehörden auf Grundlage der Empfehlung der Impfkommission eine öffentliche Empfehlung zur Auffrischimpfung aussprechen, handele es sich um eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Eine Übersicht über die Empfehlungen der Landesgesundheitsbehörden oder der Zahl möglicher Betroffener enthält die zweiseitige Expertise nicht.