Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • DAX

    18.161,01
    +243,73 (+1,36%)
     
  • Euro Stoxx 50

    5.006,85
    +67,84 (+1,37%)
     
  • Dow Jones 30

    38.239,66
    +153,86 (+0,40%)
     
  • Gold

    2.349,60
    +7,10 (+0,30%)
     
  • EUR/USD

    1,0699
    -0,0034 (-0,32%)
     
  • Bitcoin EUR

    58.632,34
    -1.524,11 (-2,53%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.305,64
    -90,90 (-6,51%)
     
  • Öl (Brent)

    83,66
    +0,09 (+0,11%)
     
  • MDAX

    26.175,48
    +132,30 (+0,51%)
     
  • TecDAX

    3.322,49
    +55,73 (+1,71%)
     
  • SDAX

    14.256,34
    +260,57 (+1,86%)
     
  • Nikkei 225

    37.934,76
    +306,28 (+0,81%)
     
  • FTSE 100

    8.139,83
    +60,97 (+0,75%)
     
  • CAC 40

    8.088,24
    +71,59 (+0,89%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.927,90
    +316,14 (+2,03%)
     

Wo das Beherbergungsverbot noch gilt – und was die Regeln sind

Das Beherbergungsverbot für Menschen aus Corona-Risikogebieten sorgt für Verwirrung. Eine Übersicht über die aktuellen Regelungen der Länder.

Hotel in der Stuttgarter Innenstadt: Der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg hat einem Eilantrag gegen das Beherbergungsverbot in dem Bundesland stattgegeben. Foto: dpa
Hotel in der Stuttgarter Innenstadt: Der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg hat einem Eilantrag gegen das Beherbergungsverbot in dem Bundesland stattgegeben. Foto: dpa

Ein Wochenende auf Sylt, die kurze Auszeit in einer anderen Stadt oder die Dienstreise: Übernachtungen zu planen bedeutet seit einigen Tagen nicht nur noch Maske einpacken und Abstand bei der Begegnung am Frühstücksbuffet. Mehrere Bundesländer haben Beherbergungsverbote eingeführt, die nur mit negativem Coronatest oder in sehr dringlichen Fällen umgangen werden können.

Unumstritten bleibt, wie rechtskonform das Beherbergungsverbot ist. Am Donnerstag hat das Oberverwaltungsgericht in Niedersachsen das Verbot im Eilverfahren als rechtswidrig erklärt. Geklagt hatte dagegen ein Ferienparkbetreiber. Laut Oberverwaltungsgericht sei das Übernachtungsverbot keine „notwendige infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme“.

WERBUNG

Ähnliches geschah am Donnerstag in Baden-Württemberg. Der Verwaltungsgerichtshof hatte einem Eilantrag gegen das Beherbergungsverbot stattgegeben. Eine Familie aus Nordrhein-Westfalen hatte einen Urlaub im Kreis Ravensburg gebucht und wurde wegen des Verbots abgelehnt. Das Gericht sah den Einschnitt in das Grundrecht auf Freizügigkeit als unverhältnismäßig an. Das Land habe auch nicht darlegen können, dass Hotels und Pensionen Infektionsherde seien. So drastische Maßnahmen seien deshalb nicht nötig.

Am Donnerstagabend kippte auch das Saarland die Regelung. Das Beherbergungsverbot ist überholt, da es aus jetziger Sicht nicht mehr dazu beiträgt, das Infektionsgeschehen positiv zu beeinflussen“, begründete Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) die Entscheidung. „Das Risiko einer Ansteckung bei einer Übernachtung in einem Hotel unter Einhaltung der Hygienekonzepte stellt sich deutlich geringer dar als in anderen Bereichen.“ Zudem würden so Testkapazitäten an der falschen Stelle belastet.

Am Samstag wird dann auch in Sachsen das Beherbergungsverbot wieder abgeschafft. Seit Juni sind in dem Bundesland Übernachtungen für Menschen aus Corona-Risikogebieten verboten. Landeschef Michael Kretschmer (CDU) halte das Verbot nicht mehr für angemessen. Es sei nicht verhältnismäßig, da „werden Menschen getroffen, die nichts mit Krankheit zu tun haben“, sagte er am Donnerstag. In Berlin etwa wurde das Verbot erst gar nicht eingeführt.

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht lehnte einen Eilantrag gegen das Beherbergungsverbot in dem Bundesland hingegen ab. Eine Familie aus dem Kreis Recklinghausen (Nordrhein-Westfalen), die ab Freitag auf Sylt Urlaub machen wollte, hatte den Antrag gestellt, wie das Gericht am Donnerstagabend mitteilte. Würde der Vollzug des Beherbergungsverbotes jetzt ausgesetzt, könnten Menschen aus inländischen Risikogebieten zu touristischen Zwecken unkontrolliert nach Schleswig-Holstein kommen, hieß es in der Begründung der Richter. In Anbetracht der am Donnerstag veröffentlichten Zahlen über den Anstieg der Neuinfektionen könne dies zu Gefährdungen für das öffentliche Gesundheitswesen führen, „zumal eine Weiterverbreitung des Coronavirus oft unentdeckt und schwer kontrollierbar erfolge.“

In sieben Bundesländern gibt es die Einschränkungen ebenfalls weiterhin. Und diese sind oft nicht eindeutig zu verstehen. Wo darf man nun mit Coronatest einreisen, welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung, und wie werden Stornos bei Hotels geregelt? Hier die wichtigsten Fragen.

In welchen Ländern gelten noch Beherbergungsverbote?

  • In Bayern gilt das Beherbergungsverbot nur für eine Liste Landkreise und Städte außerhalb des Bundeslandes, die seit mehr als sieben Tagen den Grenzwert der Neuinfektionen überschritten haben. Zurzeit gilt das Verbot also für Menschen aus Berlin, Bremen, Frankfurt am Main, Offenbach, Hamm, Herne, Remscheid und den Landkreisen Esslingen, Cloppenburg und Wesermarsch. Für Reisende aus Risikogebieten in Bayern gilt kein Verbot innerhalb des Freistaates. Für den Rest Deutschlands gilt jedoch auch in Bayern: Ein negativer Coronatest, nicht älter als 48 Stunden, erlaubt die Übernachtung. Auch wenn die Reise beruflich oder medizinisch notwendig ist, gilt das Verbot nicht. Außerdem erlaubt Bayern eine Übernachtung bei „triftigen Gründen“, was etwa Pflege und Sorgerecht von und an Familienangehörigen bedeutet.

  • In Brandenburg gilt ein Beherbergungsverbot für Personen aus allen innerdeutschen Corona-Hotspots. Sind berufliche Termine unabdingbar oder die Reise ist medizinisch veranlasst, dürfen Menschen aus Risikogebieten übernachten. Der Pendelverkehr zwischen Brandenburg und Berlin ist von dem Beherbergungsverbot ebenfalls ausgenommen. Alle Ausnahmen gelten nur, soweit Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit Covid-19 hinweisen.

  • In Hamburg dürfen Hotels und Pensionen keine Menschen aus innerdeutschen oder ausländischen Corona-Risikogebieten übernachten lassen. Wenn Gäste schriftlich bestätigen, dass sie sich 14 Tage vor der geplanten Einreise in Hamburg nicht in einem Risikogebiet aufgehalten haben, gilt für sie die Ausnahme. Auch in Hamburg gilt das Verbot auch nicht, wenn man einen negativen Coronatest vorweisen kann, der nicht älter als 48 Stunden ist. In der Hansestadt gilt eine Stadt oder ein Gebiet als Risikogebiet, wenn die vom Robert Koch-Institut veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz über 50 Neuinfektionen liegt.

  • Auch Hessen hat ein Beherbergungsverbot für alle Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten verhängt, und das bereits am 27. Juni. Nicht betroffen von der Regelung sind auch hier Personen mit negativem Coronatest, der nicht älter als zwei Tage ist. Unaufschiebbar berufliche Gründe und medizinische Notfälle oder private dringende Fälle erlauben Personen aus Risikogebieten die Übernachtung in Hessen als Ausnahme. Dazu zählt außerdem der Besuch eines engen Familienangehörigen oder Lebenspartners. Somit hat das Bundesland ähnliche Regeln wie Bayern oder Brandenburg.

  • Das strengste Beherbergungsverbot finden Reisende zurzeit in Mecklenburg-Vorpommern vor. Man braucht nicht nur einen negativen Coronatest, sondern muss sich auch in 14-tägige Quarantäne unmittelbar nach der Einreise begeben. Ausnahmen gibt es hier für dringend notwendige Geschäftsreisende und Pendler. Die Dringlichkeit der Reise kann der Arbeitgeber bestätigen. Wenn Sie einen negativen Coronatest vorweisen können, benötigen Sie keine Bestätigung der Dringlichkeit.

  • Sachsen-Anhalt verbietet Beherbergungen für Gäste mit Erstwohnsitz in einem Corona-Hotspot, außer sie können einen maximal 48 Stunden alten Coronatest vorlegen. Touristische Reisen sind unter Beachtung dieser Regelung erlaubt.

  • In Schleswig-Holstein wurden die strengen Beherbergungs- und Reisebeschränkungen zwar gelockert, doch bei der Ankunft in einem Hotel muss jede Person aus einem Risikogebiet einen maximal 48 Stunden alten negativen Coronatest vorlegen. Familienbesuche und beruflicher Pendelverkehr sind ausgenommen.

  • Kein Beherbergungsverbot gilt in Berlin, Bremen, Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen und dem Saarland.

Wie wird das Beherbergungsverbot kontrolliert?

Die Verantwortung und Kontrolle in den betroffenen Ländern über das Einhalten des Beherbergungsverbots liegt laut dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) bei den Hoteliers. Bei Verstößen, wenn Reisende aus Risikogebieten in Herbergen in Bundesländern mit Verbot übernachten, müssen die Bußgelder von den Betreibern getragen werden.

„Oft ist es nicht leicht, nachzuverfolgen, wer woher genau kommt“, sagt Ingrid Hartges vom Dehoga. Viele Gäste würden über Buchungsportale oder Reiseveranstalter ihre Übernachtungen buchen. Dann stellt sich erst bei Ankunft im Hotel heraus, dass für den Gast ein Übernachtungsverbot ohne Vorlage eines Negativtests besteht. Der Gast muss dann wieder abreisen.

Bei einem tatsächlichen Infektionsgeschehen in einem Hotel müssten Hoteliers laut Dehoga beweisen können, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen unternommen haben, die vorgeschrieben waren – also niemanden aus einem Risikogebiet beherbergt haben. „Da es aus datenschutzrechtlichen Gründen aber noch ungeklärt ist, ob Hotelbetreiber etwa eine Kopie eines negativen Covid-Tests machen dürfen, ist das Beweisen nicht ganz unproblematisch“, sagt Hartges.

Welche Strafe droht bei einem Verstoß?

Die Höhe des Bußgeldes für Nichteinhaltung des Beherbergungsverbots variiert je nach Bundesland. Was aber in allen Bundesländer gleich ist: Für Verstöße gegen das Beherbergungsgesetz haften die Betreiber der Unterkünfte. Die Bußen liegen zwischen 500 und 10.000 Euro. Die Gäste müssen hingegen bezahlen, wenn sie sich nicht an die Quarantäneregeln halten.

Kann die Unterkunft kostenlos storniert werden?

In den meisten Bundesländern können Reisende dem Beherbergungsverbot mit einem negativen Coronatest entgehen. Dadurch „handelt es sich letztlich nicht um ein Verbot, sondern um eine Pflicht zum Nachweis eines negativen Testergebnisses“, schreibt Beate Wagner, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW in einer Pressemitteilung.

Reisende, die den Coronatest wegen des Mehraufwandes nicht machen wollen und die Reise aus eigenem Antrieb nicht antreten, müssen die Kosten einer Stornierung tragen. Nach deutschem Recht kann nur kostenfrei storniert werden, wenn dies vorher mit dem Beherbergenden vertraglich vereinbart wurde. Ohne Stornobedingungen müssen die Gäste die Kosten zahlen, die dem Betreiber durch das Nichterscheinen anfallen.

Wenn Reisende hohe Summen für einen Coronatest zahlen müssten, um an ihren Urlaubsort fahren zu dürfen, sollten sie auch stornieren können. „Unzumutbar wäre ein Festhalten am Vertrag, wenn die Kosten für den Test im Vergleich zu den Kosten für die Unterkunft unverhältnismäßig hoch sind“, hält Beate Wagner fest. Nehmen Urlauber den Coronatest aber in Kauf, und der ist positiv, wird eine Stornogebühr fällig. Eine Corona-Infektion gehöre zum persönlichen Risiko, wie jede Krankheit auch.

Die Verbraucherzentrale und der Deutsche Ferienhausverband empfehlen jedoch in jedem Fall, sich an die Betreiber zu wenden und sich zu erkundigen, ob eine gemeinsame Lösung gefunden werden kann.

Greift eine Reiserücktrittsversicherung?

Eine Reiserücktrittsversicherung kann infrage kommen, wenn sich Urlauber mit dem Coronavirus infizieren. Jedoch schließen einige Versicherer Krankheiten aus, die sich durch eine Pandemie ergeben. Die Kosten, die durch eine Quarantänepflicht entstehen, werden vom Versicherer nicht getragen. Genauso wenig haften Versicherer für Stornokosten, die aus Angst vor einer Infektion oder einer Reisewarnung entstehen.