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Was Arbeitnehmer beachten müssen, wenn das Coronavirus die Kita lahmlegt

Durch das Coronavirus müssen immer mehr Kitas schließen. Eine nationale Strategie gibt es noch nicht – das ist vor allem für Arbeitnehmer ein Problem.

Eine Kita im Kreis Heinsberg ist wegen eines Coronafalls für zwei Wochen geschlossen. Foto: dpa
Eine Kita im Kreis Heinsberg ist wegen eines Coronafalls für zwei Wochen geschlossen. Foto: dpa

In Würzburg hat das Gesundheitsamt eine Kindertagesstätte für 14 Tage geschlossen. In Berlin blieben die Pforten einer Kita für rund 120 Kinder versperrt. In Düsseldorf stehen alle Erzieher einer Kita unter Quarantäne, nachdem ein Mitarbeiter dort positiv auf das Coronavirus getestet wurde. Die Einrichtung musste ihren Betrieb vorerst einstellen. In Heinsberg, Aachen und Alsdorf bleiben Kitas mindestens bis zum 15. März geschlossen.

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Das Coronavirus legt in allen Landesteilen immer mehr Kindertagesstätten lahm. Bundesfamilienministerin Franziska Giffey (SPD) hat bislang keine Empfehlungen für Kitas ausgesprochen. „Ob Kitas und Kindertagespflegestellen in Folge der Verbreitung des Coronavirus geschlossen werden müssen, fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundes“, sagte eine Sprecherin dem Handelsblatt auf Anfrage. Die Gesundheits- und Jugendämter vor Ort sowie die Träger der Einrichtungen würden darüber entscheiden – nach sorgfältiger Abwägung.

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Das Coronavirus legt immer mehr Kitas lahm (Symbolbild: Getty Images)

„In Kitas und Kindertagespflege werden die kleinsten Mitglieder unserer Gesellschaft betreut. Hier gelten dementsprechend generell hohe hygienische Standards und es liegt ein besonderes Augenmerk auf der Gesundheitsprävention“, teilte das Ministerium weiter mit.

Anders geht Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) vor. Er sprach jüngst die Empfehlung aus, Großveranstaltungen offensiver als bisher abzusagen – auch hier sind eigentlich die örtlichen Gesundheitsämter zuständig. Dem Bundesfamilienministerium liegen hingegen keine Experten-Einschätzungen zum Thema „Kita und Corona“ vor. Es gebe keine konkreten Expertisen, hieß es auf Anfrage. Die Zuständigkeit habe hier grundsätzlich das Bundesgesundheitsministerium.

Der Deutsche Landkreistag ist indes überzeugt, dass die lokalen Gesundheitsämter die maßgeblichen Akteure sind, um gesundheitliche Gefahren abzuwehren: Die Ämter koordinierten die aktuelle Lage und stimmten sich etwa mit den Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden eng ab. Außerdem bestünden kurze Entscheidungswege – auch zu Kitas. „Wir sind nah am Problem und können schnell und passgenau reagieren, ohne erst lange Befehlsketten durchlaufen zu müssen“, sagte der Präsident des Deutschen Landkreistages, Reinhard Sager.

Diese Rechte haben Arbeitnehmer

Das führt allerdings zu einer unterschiedlichen Handhabung bei den Kitas. Das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein etwa forderte Reiserückkehrer aus Risikogebieten auf, wenn möglich zu Hause zu bleiben und sich bei Anzeichen von Erkältungssymptomen telefonisch beraten zu lassen. Das gelte auch für Kita-Kinder.

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Welche Rechte haben Arbeitnehmer, wenn die Kitas zu bleiben? (Bild: Getty Images)

Schließt die Kita aufgrund des Coronavirus, müssen sich arbeitende Eltern um eine alternative Betreuung kümmern. „Ein Arbeitnehmer schuldet grundsätzlich seine Arbeit, unabhängig davon, ob das Kind betreut ist oder nicht“, erklärt der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke. Bei kleineren Kindern könne aber ein „Leistungsverweigerungsrecht“ für ein Elternteil bestehen. Dann müsse der Arbeitgeber im Zweifel den Arbeitnehmer freistellen – dies dann allerdings unentgeltlich.

„Wenn ein Kind krank ist, haben Arbeitnehmer das Recht, es zu Hause zu pflegen“, erklärt der Berliner Rechtsanwalt Johannes von Rüden. Gesetzlich vorgeschrieben seien zehn Tage pro Kind und Elternteil. Der Lohn werde weitergezahlt. „Diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn die Kita geschlossen wird und das Kind gar nicht krank ist“, sagt von Rüden.

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Es gebe aber eine andere Regelung, die hier greifen könnte: Wer unverschuldet nicht zur Arbeit erscheinen kann, behält seinen Anspruch auf Vergütung. In dem Fall solle man aber mit dem Arbeitgeber sprechen und gemeinsam eine Lösung suchen.

Arbeitgeber, die auf die Arbeitskraft ihrer Mitarbeiter verzichten müssen und gegebenenfalls Gehälter weiterzahlen, etwa weil die Arbeitnehmer von Amts wegen in Quarantäne sind, können eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen. Keine solche Entschädigung für Arbeitgeber gibt es laut Ecovis-Rechtsanwalt Stefan Haban jedoch, wenn Kinder nicht zur Kita gehen können.

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