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Wie Arbeitgeber die Umsatzsteuer auf Firmenwagen sparen können

Der EuGH stellt erstmals klar, wann die indirekte Steuer auf das Fahrzeug anfällt. Entscheidend ist, ob der Mitarbeiter im Gegenzug auf Gehalt verzichtet.

Arbeitgeber können Steuern sparen, wenn sie die Verträge entsprechend gestalten. Foto: dpa
Arbeitgeber können Steuern sparen, wenn sie die Verträge entsprechend gestalten. Foto: dpa

Beim Dienstwagen lassen sich für den Arbeitgeber Steuern sparen. Das stellt ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) klar und kippt damit die gängige Praxis der deutschen Finanzämter der pauschalen Besteuerung aller Dienstwagen.

Die Richter urteilten, dass Unternehmen nicht automatisch für jeden Firmenwagen, den sie ihren Mitarbeitern für den privaten Gebrauch überlassen, Umsatzsteuer abführen müssen. Dafür muss es sich bei dem Dienstwagen um eine Zahlung gegen Entgelt handeln. Die einfache Überlassung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses reiche für eine solche Annahme nicht aus, heißt es im Urteil (C-288/19).

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Viele Arbeitnehmer kennen Gehaltsextras in Form von geldwerten Vorteilen. Sei es ein Zuschuss zur Kinderbetreuung, ein Firmenfitnessprogramm oder eben ein zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen.

Teilweise gibt es Freigrenzen, aber grundsätzlich unterliegen geldwerte Vorteile als Bestandteil des Gehalts auch der Besteuerung. Und zwar nicht nur der Lohnsteuer für den Arbeitnehmer, sondern mitunter auch der Umsatzsteuer für den Arbeitgeber.

Darüber entstand ein Rechtsstreit zwischen QM, einer Verwaltungsgesellschaft eines Investmentfonds mit Sitz in Luxemburg, mit dem Finanzamt Saarbrücken. Zwei Mitarbeiter von QM, die in Deutschland wohnten, aber in Luxemburg arbeiteten, verfügten jeweils über einen Dienstwagen, den sie auch privat nutzen durften. Nur bei einem Mitarbeiter allerdings wurden wegen der Fahrzeugüberlassung jährlich 5688 Euro vom Gehalt abgezogen.

Weil die Mitarbeiter in Deutschland ihren Wohnsitz hatten, unterstellte das zuständige Finanzamt eine Leistung im Inland und verlangte von der luxemburgischen Gesellschaft entsprechend Umsatzsteuer. Die Gesellschaft wehrte sich dagegen gerichtlich. Das Finanzgericht des Saarlandes war sich unsicher, setzte das Verfahren aus und legte den Fall dem EuGH zur Prüfung vor. Das oberste Gericht wiederum folgte in seiner Bewertung grundsätzlich der Argumentation der Firma QM.

Bisherige Besteuerung ging immer von Entgeltlichkeit aus

Den europäischen Richtern zufolge ist die bisherige deutsche Besteuerungspraxis nicht korrekt. Die Finanzämter gehen hierzulande immer von einer Entgeltlichkeit aus. Der deutsche Fiskus argumentiert, dass Chefs einen Firmenwagen bestimmten Mitarbeitern zur Verfügung stellten, um sie zu motivieren und ihre besondere Leistung anzuerkennen. Verzichte der Mitarbeiter auf einen Firmenwagen, würde er auf ein höheres Gehalt bestehen. Doch so einfach ist der Fall nicht.

Innerhalb Europas sind die Vorgaben für die Erhebung von Umsatzsteuer in der sogenannten Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSysRL) stark harmonisiert. Die Richtlinie sieht vor, dass Dienstwagen als Vermietung eines Beförderungsmittels nach Art. 56 MwStSysRL eingeordnet werden. Voraussetzung ist, dass der Mieter über die vereinbarte Dauer von mehr als 30 Tagen dauerhaft über das Recht verfügt, das Fahrzeug zu privaten Zwecken zu benutzen und andere davon auszuschließen.

Nach früherer Rechtsprechung des EuGH (C-210/11) braucht es zur Vermietung einen in Geld zu entrichtenden Mietzins. Erfolgt die Nutzungsüberlassung kostenfrei, reicht das zur Annahme einer Vermietung im Umsatzsteuersinne noch nicht aus.

Daher differenzierten die EuGH-Richter im vorliegenden Fall: Der Mitarbeiter, der für seinen Dienstwagen rund 5700 Euro pro Jahr zahlte, verzichtete damit quasi auf eine zusätzliche Vergütung in dieser Höhe. Dieser Verzicht ist eine entgeltliche Gegenleistung. Folglich muss die Luxemburger Firma QM für ihn in Deutschland Umsatzsteuer zahlen.

Bei dem anderen Mitarbeiter wiederum, der den Firmenwagen ohne besonderen Gehaltsabzug überlassen bekam, verneinten die Richter eine entgeltliche Vermietung und damit die Umsatzsteuer. Nun muss das Finanzgericht des Saarlandes den konkreten Fall entscheiden.

Vorteil für Arbeitgeber kann zum Nachteil für Arbeitnehmer werden

Durch das EuGH-Urteil wird die Arbeit für die deutschen Finanzämter komplizierter. Sie müssen die Details der Firmenwagenüberlassung genau prüfen. Wird das Fahrzeug ohne spezifische Gegenleistung zur Verfügung gestellt, spricht dies gegen die Umsatzbesteuerung.

Arbeitgeber können folglich Steuern sparen, wenn sich aus der Überlassungsvereinbarung kein Anspruch auf ein höheres Gehalt ableiten lässt.

Für den Arbeitnehmer indes können sich hier Nachteile ergeben, warnt Dennis Klein, Professor an der Leibnitz-Fachhochschule Hannover: „Später kann der mögliche Verzicht auf den Firmenwagen nicht mehr als Verhandlungsmasse in Gehaltsverhandlungen geworfen werden. Jedenfalls nicht formell“, sagt der Experte.