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Amazon gerät ins Visier des Bundeskartellamts

Das Internet-Kaufhaus Amazon ist ins Visier der deutschen Wettbewerbshüter geraten. Wie das Bundeskartellamt in Bonn mitteilte, startete die Behörde eine Überprüfung der Klauseln von Amazon für Drittanbieter, die über die Online-Plattform ihre Produkte verkaufen. Diese Klausel untersage den Händlern, Produkte, die sie auf Amazon anbieten, auf anderen Plattformen im Internet günstiger zu verkaufen als bei Amazon. Dies gelte etwa, wenn die Produkte neben Amazon auch über das Online-Auktionshaus Ebay oder die eigenen Internetseiten der Verkäufer angeboten würden.

Mit dieser sogenannten "Preisparitätsklausel" könne Amazon "gegen das allgemeine Kartellverbot verstoßen", erklärte Kartellamtspräsident Andreas Mundt. Deswegen starte die Wettbewerbsbehörde nun eine Internetbefragung von 2400 Händlern, die über Amazon ihre Produkte anböten. Ein Verstoß durch Amazon gegen das Kartellverbot könne vor allem dann vorliegen, wenn durch die Klausel von Amazon die freie Preissetzung der Händler behindert und dadurch der Wettbewerb zwischen den verschienen Online-Marktplätzen beschränkt werde. "Hierfür spricht einiges", erklärte Mundt.

"Unter normalen Umständen" hätten Händler ein Interesse, ihre Waren an mehreren Plätzen im Internet anzubieten, erklärte Mundt. Bei neuen Konkurrenten im Wettbewerb der Online-Marktplätze bestehe die Möglichkeit, dass diese von Verkäufern günstigere Provisionen verlangten als Platzhirsch Amazon.

Mit der Preisparitätsklausel von Amazon jedoch bestehe die Gefahr, dass Verkäufer auf neuen Online-Marktplätzen "günstigere Konditionen nicht auch in einen günstigeren Preis für den Endkunden einfließen lassen können", erklärte das Bundeskartellamt. Dies könne es für die neuen Marktplätze schwierig machen, "neben Amazon eine hohe Reichweite zu erlangen".

Die Folge könne sein, dass "hohe Händlergebühren von Amazon durchgesetzt werden", erklärte das Bundeskartellamt. Dieses System könne "so insgesamt zu einem höheren Preisniveau zulasten des Verbrauchers" führen, ohne dass dieser "ausreichende Vorteile hiervon" habe. Bestätigten sich durch die Ermittlungen der Verdacht, könne Amazon verpflichtet werden, seine Preisparitätsklausel aus seinen Geschäftsbedingungen zu streichen.