Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • DAX

    18.161,01
    +243,73 (+1,36%)
     
  • Euro Stoxx 50

    5.006,85
    +67,84 (+1,37%)
     
  • Dow Jones 30

    38.239,66
    +153,86 (+0,40%)
     
  • Gold

    2.349,60
    +7,10 (+0,30%)
     
  • EUR/USD

    1,0699
    -0,0034 (-0,32%)
     
  • Bitcoin EUR

    59.646,65
    -704,52 (-1,17%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.327,84
    -68,69 (-4,92%)
     
  • Öl (Brent)

    83,66
    +0,09 (+0,11%)
     
  • MDAX

    26.175,48
    +132,30 (+0,51%)
     
  • TecDAX

    3.322,49
    +55,73 (+1,71%)
     
  • SDAX

    14.256,34
    +260,57 (+1,86%)
     
  • Nikkei 225

    37.934,76
    +306,28 (+0,81%)
     
  • FTSE 100

    8.139,83
    +60,97 (+0,75%)
     
  • CAC 40

    8.088,24
    +71,59 (+0,89%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.927,90
    +316,14 (+2,03%)
     

Sind Überstunden mit dem Lohn abgegolten?

Bei Überstundenklauseln im Arbeitsvertrag sind Details in der Formulierung entscheidend.
Bei Überstundenklauseln im Arbeitsvertrag sind Details in der Formulierung entscheidend.

Muss mein Arbeitgeber mir Überstunden extra bezahlen? Eine Frage, die sich Beschäftigte regelmäßig stellen. Entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag sollten Arbeitnehmer genau prüfen.

Berlin (dpa/tmn) - Viele Beschäftigte finden in ihrem Arbeitsvertrag Hinweise darauf, dass Überstunden bereits mit dem Gehalt abgegolten sind. Aber ist das rechtens?

Bei dieser Frage kommt es auf die Details an. Überstunden sind in der Regel nicht pauschal mit dem Lohn abgegolten, heißt es in der Zeitschrift «Finanztest» (Ausgabe 05/2021). Entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag, die etwa besagen, dass Überstunden pauschal nicht bezahlt werden, sind regelmäßig unwirksam. Auch Formulierungen wie «übliche Überstunden», «Überstunden in geringfügigem Umfang» oder «in angemessenem Rahmen» sind in der Regel nicht wirksam.

WERBUNG

Hintergrund: Bei solchen Klauseln können Arbeitnehmer nicht erkennen, worauf sie sich einlassen, erklärt die «Finanztest» mit Verweis auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Az. 5 AZR 517/09).

Andersherum gilt dann aber: Ist genau beziffert, wie viele Überstunden Arbeitnehmer leisten müssen, können sie auch mit dem Lohn abgegolten sein, und müssen nicht gesondert bezahlt werden. Eine ausreichende Formulierung ist laut «Finanztest» beispielsweise: 10 Überstunden pro Monat sind mit dem Gehalt abgegolten.