Immer mehr Rentner steuerpflichtig: So machen Sie es sich einfach
Noch immer begegnen mir in meinen Beratungen Menschen, die glauben, im Ruhestand müssen sie keine Steuererklärung abgeben. Das ist heute oftmals falsch. Damit Sie nicht in die Steuerfalle tappen, müssen Sie genau rechnen.
Wann müssen Rentner Steuern zahlen?
2005 kam es zum Bruch mit dem bisherigen System. Wer zu diesem Zeitpunkt eine Rente bezog, musste fortan die Hälfte seiner Rente besteuern. Von 1.600 Euro gingen also 800 Euro in das zu versteuernde Einkommen ein. Dieser Anteil steigt seitdem. Wer dieses Jahr in Rente geht, muss bereits 72 Prozent seiner Rente versteuern. Der steuerfreie Teil – in dem obigen Beispiel von 1.600 Euro also 800 Euro, bleibt von 2005 an lebenslang konstant. Das bedeutet, dass Rentenerhöhungen voll steuerpflichtig werden. Wenn der Rentner heute durch die Steigerungen der letzten Jahre 1.750 Euro erhält, dann muss er 950 Euro versteuern (1.750 Euro Rente abzüglich 800 Euro, die frei sind).
Weitere Einkünfte, wie z.B. Mieten oder private Renten sind ebenfalls steuerpflichtig. Die Berechnung ist jedoch oftmals kompliziert. Vermieter können von den Mieteinnahmen Abschreibungen, Aufwendungen für Darlehen sowie sonstige Werbungskosten abziehen. Private Renten werden nur mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert. Dieser hängt vom Alter ab, mit dem die Rente erstmal bezogen wird.
Überschlagen Sie einmal Ihre Einkünfte.
Jeder Bürger hat jedoch einen Grundfreibetrag in Höhe von 8.472 Euro (2015) bzw. 8.652 (2016). Das bedeutet, dass man bis zu diesem Einkommen keine Steuern zahlen muss. Bei Verheirateten verdoppeln sich diese Summen. Liegen Sie mit Ihren gesamten Einkünften unter diesen Beträgen, dann müssen Sie keine Steuern zahlen. Liegen die Einkünfte darüber, müssen Sie weiterdenken. Da einige Ausgaben das Einkommen vermindern, lohnt der genaue Blick auf die Ausgaben:
Doch einige Ausgaben mindern das Einkommen:
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- Spenden
- Beiträge zu Haftpflichtversicherungen (Privat- und KfZ)
- 20 Prozent der Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (im gewissen Umfang)
- Ggf. der Behindertenfreibetrag, wenn eine anerkannte Behinderung vorliegt.
- Eventuell greift der Altersentlastungsbetrag (gilt nur für mindestens 64 jährige)
- Außergewöhnliche Belastungen, wie Ausgaben für verordnete ärztliche Maßnahmen, wenn der zumutbare Eigenanteil überschritten wird.
Wenn Sie keinen Steuerberater oder die Lohnsteuerhilfe hinzuziehen möchten, können Sie mit den gängigen Computer-Programmen Ihre Steuerpflicht berechnen. Vielleicht bleiben Sie unter dem Steuerfreibetrag. Wenn nicht, können Sie mit einem solchen Programm Ihre Steuererklärung leicht ausdrucken und abgeben. Die Programme arbeiten alle in einem „Abfrage-Modus“, das bedeutet, es kommen nach und nach alle steuerrelevanten Themen dran. So vergessen Sie nichts. Spätestens wenn nach Handwerkerrechnungen gefragt wird, denken Sie so an die Ausgaben für den Schornsteinfeger und den Hausmeister (haushaltsnahe Dienstleistung).
Im kommenden Jahr können Sie mit diesem Programm dann die Vorjahres-Daten übernehmen und vereinfachen sich die Erstellung erheblich.
Sammeln Sie zukünftig alles, was steuerrelevant sein könnte, in einem separaten Ordner. Das vermindert ebenfalls den Aufwand.
Extra Tipp: Wenn Sie Mieter sind, achten Sie darauf, dass die Hausverwaltung die absetzbaren Haushaltsnahen Dienstleistungen separat für Sie ausweist. So sparen Sie leicht ein paar Hundert Euro Steuern.
Viel Erfolg bei der Steuererklärung.
Ihre
Stefanie Kühn
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