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Die EU-Erbrechtsverordnung regelt Erbfälle mit Auslandsbezug

In der Praxis kommt es bei Erbfällen, in denen der Verstorbene im Ausland lebte oder Auslandsvermögen vorhanden war, oft zu Problemen. Jetzt gibt es zumindest in der EU eine neue Regelung. (Foto: dpa)

In der Praxis kommt es bei Erbfällen, in denen der Verstorbene im Ausland lebte oder Auslandsvermögen vorhanden war, oft zu Problemen. Jetzt gibt es zumindest in der EU eine neue Regelung.

Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 wird in Deutschland sowie in den anderen Ländern der EU (mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich) die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) gelten. Nach dieser Verordnung bestimmt sich dann, nach welchem Recht „internationale Erbfälle“ behandelt werden. Das betrifft insbesondere die Fälle, in denen ein Staatsbürger eines Landes in einem anderen Land verstirbt.

Neuer Anknüpfungspunkt: Gewöhnlicher Aufenthalt

Bisher gibt es in der EU (wie auch weiter im Rest der Welt) verschiedene Anknüpfungspunkte, welches Recht bei einem Erbfall mit internationalem Bezug anzuwenden ist. So knüpfen Staaten an das Recht der Nationalität des Verstorbenen, den letzten Aufenthalt des Verstorbenen und/oder das Recht des Ortes des Nachlasses an. Unter der Geltung der EU-ErbVO wird es zukünftig allein auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen ankommen. Stirbt beispielsweise am 18.08.2015 ein Deutscher, der mit Beginn seines Ruhestandes von Düsseldorf nach Palma de Mallorca verzogen ist, wird spanisches Recht auf seinen Erbfall angewendet.

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Es gibt eine Rechtswahlmöglichkeit

Nach Art. 22 der EU-ErbVO kann ein Erblasser in einer letztwilligen Verfügung das Recht des Staates, dessen Nationalität er besitzt, als maßgebliches Recht wählen. Hatte der Verstorbene im vorigen Beispiel also in seinem Testament bestimmt, dass - unabhängig von seinem letzten gewöhnlichen Aufenthalt - deutsches Recht zur Anwendung kommt, wird sein Nachlass nicht nach spanischem, sondern nach deutschem Recht behandelt.

Testamente überprüfen

Wenn Sie vorhaben, länger ins Ausland zu gehen, sollten Sie daher in Ihrem Testament oder Erbvertrag eine Rechtswahlklausel für deutsches Recht einfügen, wenn Sie dieses auf Ihren Nachlass angewendet haben wollen. Aber auch wenn Sie zunächst nicht vorhaben, ins Ausland zu ziehen, schadet eine solche Klausel nicht. Eine prophylaktische Rechtswahlklausel verhindert zumindest, dass später fremdes Erbrecht angewendet wird, wenn Sie sich doch länger in anderen Ländern aufgehalten, aber nicht mehr an die EU-ErbVO gedacht haben.

Mit der richtigen Gestaltung des Testaments können Sie Ihren Erben und Ihrer Familie viel Ärger ersparen.

Ihre

Stefanie Kühn