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Parkrempler – Unfallflucht kann teuer werden

Parkrempler – Unfallflucht kann teuer werden. (Bild: thinkstock)
Parkrempler – Unfallflucht kann teuer werden. (Bild: thinkstock)

Wer einen Unfall verursacht und wegfährt macht sich strafbar. Auch kleine Kratzer gelten nicht als Kavaliersdelikte. Unfallflucht gehört zu den häufigsten Straftaten im Straßenverkehr. Da ist dann auch schnell mal der Führerschein weg, im schlimmsten Fall droht eine Freiheitsstrafe. Finanztest erklärt, was als Unfallflucht gewertet wird, wie Sie sich richtig verhalten und welche Strafen im anderen Falle verhängt werden können.

Kennen Sie das auch? Sie kommen aus dem Supermarkt, wollen in ihr Auto steigen und bemerken einen Kratzer im Lack oder eine kleine Beule in der Tür. Doch der Parkplatz neben Ihnen ist leer – der Verursacher hat sich aus dem Staub gemacht und Sie bleiben auf dem Schaden sitzen. Ärgerlich!

Der Verursacher hat in jedem Fall strafbar gehandelt und sich „unerlaubt vom Unfallort entfernt“, wie es im Strafgesetzbuch heißt. Denn wer an einem Unfall beteiligt ist, darf sich nicht einfach aus dem Staub machen. „Das ist verboten und kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Manchmal kostet die Unfallflucht auch für ein paar Monate den Führerschein. Das Strafmaß hängt davon ab, ob Personen verletzt wurden und wie hoch der Sachschaden ist“, so die Experten von Finanztest in ihrer aktuellen Ausgabe.

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Müsste beispielsweise ein Kotflügel neu lackiert werden, so würde das einen Autobesitzer mindestens 700 Euro kosten. „Die Strafe für einen solchen Streifschaden entspräche etwa einem Nettomonatsgehalt des Unfallflüchtigen“, so Gregor Samimi, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht in Berlin gegenüber Finanztest.

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Auch wer beispielsweise mit seinem Auto einen Baum anfährt und einen Schaden verursacht, dürfe nicht einfach weg fahren, heißt es weiter. Denn auch das zähle als Unfall, da der Baum in solchen Fällen mit kostspieligen Wundschutzmitteln behandelt werden müsse. Dabei sei es unerheblich ob ein Baum am Straßenrand, auf Parkplätzen oder sogar im Wald zu Schaden kommt. Der Unfallverursacher muss am Unfallort warten.

Übrigens muss auch derjenige warten, der beispielsweise auf einem Supermarktparkplatz mit einem Einkaufswagen das Auto eines anderen beschädigt. „Auch zwei Fußgänger, die zusammenprallen, dürfen sich nicht einfach von der Unfallstelle entfernen“, so die Experten von Finanztest.

Auf wen und wie lange muss man eigentlich warten?
Wenn niemand da sei, müsse der Unfallbeteiligte eine angemessene Zeit warten oder gleich die Polizei verständigen. Aber wie lange solle man beispielsweise im Wald warten, wenn ein Baum angefahren wurde und vor allem: auf wen? „Letztlich kann jeder der des Weges kommt, die Angaben zur Person entgegennehmen: Er muss nur seinerseits bereit sein, die Informationen an den Geschädigten weiterzugeben – kein Fall der in der Praxis häufig vorkommt“, so die Experten von Finanztest.

Wer sich fürs Warten entscheidet, muss das auch nicht ewig. „Wenn niemand verletzt wurde, ist man mit einer Wartezeit von 30 Minuten meist auf der sicheren Seite“, erklärt Rechtsanwalt Samimi. Danach muss man aber dennoch Meldung über die Unfallbeteiligung machen, entweder beim Geschädigten oder bei der Polizei.

Zettel an der Windschutzscheibe oder späte Einsicht
Der berühmte Zettel hinter dem Scheibenwischer ist leider auch keine Lösung. Wer den hinterlässt und wegfährt, macht sich strafbar. Denn schließlich könnte der Zettel verloren gehen. Wer dagegen erst wegfährt, aber den Unfall dann doch noch innerhalb der nächsten 24 Stunden bei der Polizei meldet, käme eventuell um eine Strafe herum, so Finanztest. Gerichte mildern in diesen Fällen die Strafe oder verzichten ganz darauf – vorausgesetzt der Schaden liegt unter 1300 Euro.

Unfallflucht kann sehr teuer werden
Wer bei der Unfallflucht erwischt wird, muss nicht nur mit dem Verlust des Führerscheins, Punkten in Flensburg sowie Geld- oder sogar Freiheitsstrafe rechnen. Meist weigert sich in solchen Fällen auch die Versicherung, den Schaden zu beheben. „Denn wenn der Versicherte Fahrerflucht begangen hat, muss der Kaskoversicherer in der Regel nicht oder nur anteilig zahlen“, so die Finanztester.

Den vollständigen Bericht von Finanztest zum Thema „Unfallflucht“ finden Sie hier (kostenpflichtig).