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Fondsvermittlung: Risikohinweise wichtig

In der jüngsten Zeit haben sich verschiedene Gerichte mit der Frage befasst, ob ein Anlageberater bei der Vermittlung von Anteilen an einem Investmentfonds den Kunden auf das Risiko hinweisen muss, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen kann.Am Landgericht Frankfurt/Main sind die Richter der Auffassung, dass es sich bei der Möglichkeit die Rücknahme von Anteilen auszusetzen um einen „grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand handelt“. Mit der Aussetzung gehe ein für diese Anlageform typisches, „nicht unerhebliches Kapitalverlustrisiko“ einher, welches der Anleger regelmäßig nicht erkennen könne. Ähnlich sieht es das Landgericht Berlin: Ein offener Immobilienfonds sei im Jahr 2008 keine sichere Anlageform mehr gewesen, die man Anlegern mit geringer Risikobereitschaft ohne Hinweis auf die Risiken hätte empfehlen dürfen. Auf die konkrete Gefahr der Schließung offener Immobilienfonds im Allgemeinen und des Wertverfalls von Immobilien im Speziellen hätte in Beratungsgesprächen hingewiesen werden müssen. In einem konkreten Fall werfen die Richter einem Anlageberater eine unzureichende Aufklärung über negative Presseberichte vor. Im Rahmen einer sachgemäßen Aufklärung sei der Anlageberater nach herrschender Rechtsprechung verpflichtet, sich über kritische Stimmen in der Wirtschaftspresse zu informieren. Tut er dies nicht, müsse er dies dem Anleger mitteilen.Ganz anders sieht die Sache das Landgericht in Bonn. Die Richter wiesen die Schadenersatzklage eines Anlegers ab. Anlageberater seien nur verpflichtet, über die wesentlichen Umstände zu informieren. Risiken rein theoretischer Natur müssten nicht erwähnt werden. Nach Meinung des Gerichts sei es im März 2007 nicht absehbar gewesen, dass es zur Aussetzung der Rücknahme über den gesetzlich zulässigen Zeitraum und schließlich zur Abwicklung des Fonds kommen würde. Auch Erfahrungen aus der Vergangenheit fehlten.Dietmar Goetz, Rechtsanwalt für Kapitalanlagevermittler und Geschäftsführer der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft räumt ein, dass das Risiko von Fondsschließungen vor der Finanzkrise bloße Theorie war. „Deshalb hat auch kaum jemand darüber aufgeklärt.“ Ein Anlageberater verletze jedoch die Beratungspflichten aus dem Anlageberatungsvertrag, wenn der Kunde nicht ausreichend über die Risiken informiert werde. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Wertpapierhandelsgesetz. „Man (Other OTC: MAGOF.PK - Nachrichten) mag darüber streiten, ob und wann in der Vergangenheit auf eine eventuelle Fondsschließung hingewiesen werden musste“, so der Berliner Anwalt. „Da dieses Risiko nunmehr nicht mehr rein theoretisch ist, müssen Anleger jetzt in jedem Falle darauf hingewiesen werden.“ Für Fälle aus der Vergangenheit bleibe es spannend, wie sich die noch junge Rechtsprechung zu diesem Thema entwickeln werde.(PD)