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Sind zurückerstattete Rentenbeiträge zu versteuern?

Versicherte, die nur kurzzeitig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben und dann dauerhaft ausscheiden, müssen die von der Rentenversicherung erstatteten Beiträge nicht versteuern. Foto: Lino Mirgeler
Versicherte, die nur kurzzeitig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben und dann dauerhaft ausscheiden, müssen die von der Rentenversicherung erstatteten Beiträge nicht versteuern. Foto: Lino Mirgeler

Wechseln Arbeitnehmer von einem Angestellten in ein Beamtenverhältnis, werden die gezahlten Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zurückerstattet. Müssen diese Beiträge versteuert werden? Damit befasste sich Finanzgericht Düsseldorf.

Berlin (dpa/tmn) - Versicherte, die nur kurzzeitig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben und dann dauerhaft ausscheiden, müssen die von der Rentenversicherung erstatteten Beiträge nicht versteuern.

Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor (Az.: 14 K 1629/18 E). «Das Urteil ist vor allem für Steuerzahler interessant, die nach einer angestellten Tätigkeit in ein Beamtenverhältnis wechseln», erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

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Im Streitfall hatte die Klägerin zunächst als Arbeitnehmerin gearbeitet und Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Nachdem sie verbeamtet worden war, verlangte sie die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge zurück. Da sie nur kurzzeitig in die gesetzliche Versicherung eingezahlt hatte, erstattete ihr die Rentenversicherung aufgrund einer entsprechenden Regelung im Sozialgesetzbuch knapp 2800 Euro.

Das Finanzamt qualifizierte die Rückzahlung als negative Sonderausgaben und verrechnete diese mit den im Streitjahr gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen des Ehemannes, was unterm Strich für das Ehepaar zu einer höheren Einkommensteuer führte.

Das Finanzgericht beurteilte den Sachverhalt hingegen anders und gab der Klägerin und ihrem Ehemann Recht. Nach Meinung des Gerichts handelt es sich bei der Beitragserstattung um steuerfreie Einnahmen. Solche steuerfreien Einnahmen können nicht negativ verrechnet werden.

Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: X R 35/18). «Hier wird dann abschließend geklärt, ob die Beitragserstattung zur Minderung des Sonderausgabenabzugs führt», so Klocke. Betroffene können sich in vergleichbaren Fällen auf das laufende Verfahren berufen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen. Zugleich sollte das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.