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Versicherungen im Erbfall: Was Sie nach dem Tod eines Angehörigen schnell erledigen müssen

Wenn ein geliebter Mensch stirbt, wartet auf die Angehörigen leider auch viel Bürokratie (Symbolbild: Getty Images)
Wenn ein geliebter Mensch stirbt, wartet auf die Angehörigen leider auch viel Bürokratie (Symbolbild: Getty Images)

Wenn Sie den Tod eines nahestehenden Menschen zu beklagen haben, müssen Sie sich leider dennoch um einige bürokratische Pflichten kümmern. Versicherungen sind zu benachrichtigen, Mietwohnungen und Abos zu kündigen. Einige Angelegenheiten müssen Sie sehr rasch nach dem Tod erledigen, sonst drohen Ihnen beziehungsweise den Erben ernste Nachteile.

Eile geboten bei einigen personengebundenen Versicherungen

Personengebundene Versicherungen wie Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- oder Unfallversicherungen enden zwar mit dem Tod des Versicherten, müssen also nicht gekündigt werden. Dennoch sollten Sie die Versicherungen so schnell wie möglich über den Tod informieren. Dafür reicht grundsätzliche eine E-Mail. Bei Risiko-, Kapitallebens- und Sterbeversicherung müssen Sie innerhalb weniger Tage (i.d.R. 24 bis 72 Stunden) den Tod des Versicherten melden, sonst zahlen diese die Versicherungssumme womöglich nicht aus. Diese Versicherungen verlangen dann meist noch den Versicherungsschein im Original, eine Kopie der Sterbeurkunde und ein ärztliches Zeugnis über die Todesursache.

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Ebenso müssen Sie bei Unfallversicherungen mit dem Baustein „Todesfallleistung“ tätig werden. Diese zahlen eine bestimmte Summe, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb einer bestimmten Frist an den Folgen eines Unfalls stirbt. Da der Versicherer die genauen Umstände des Todesfalls wissen und gegebenenfalls eine Obduktion durchführen lassen will, haben Hinterbliebene meist nur 48 Stunden Zeit, um den Versicherer rechtzeitig zu informieren.

Bei der Krankenversicherung reicht es aus, den Versicherungsnehmer zeitnah abzumelden und die Versichertenkarte abzugeben.

Sonstige Versicherungen

Die sogenannten sachgebundenen Versicherungen laufen im Gegensatz zu den personengebundenen i.d.R. im Todesfall weiter, müssen also gekündigt werden.

Ist die Haftpflichtversicherung ein Einzelvertrag, endet sie mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Der Versicherer muss informiert werden und erstattet gegebenenfalls gezahlte Beiträge anteilig zurück. Bei einer Familienversicherung läuft der Vertrag weiter und wenn der Hinterbliebene den nächsten Beitrag zahlt, wird er Versicherungsnehmer.

In der Hausratversicherung ist der Hausrat des Verstorbenen noch bis zu zwei Monate weiterversichert. Der Vertrag geht auf den Ehepartner über. Wenn der Erbe den Hausrat nicht übernimmt, wird die Versicherung spätestens nach der Wohnungsauflösung beendet.

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Bei der Kfz-Versicherung ist zwar das Auto und nicht die Person versichert, Sie müssen den Tod dennoch der Versicherung melden, da die Versicherungsprämie auch durch personenbezogene Kriterien (z.B. Schadenfreiheit des Erben) bestimmt wird und daher angepasst werden muss.

Mietverträge

Das Mietverhältnis eines Verstorbenen endet nicht automatisch. Standen neben ihm weitere Personen im Mietvertrag, führen diese den Vertrag in der Regel fort. Stand der Verstorbene allein im Mietvertrag und lebte er allein, werden seine Erben automatisch Mieter. Sie (und auch der Vermieter) können den Vertrag kündigen mit der gesetzlichen Dreimonatsfrist kündigen. Führte der Verstorbene mit einem Ehegatte/eingetragenen Lebenspartner, Kindern oder sonstigen Personen einen gemeinsamen Haushalt, treten diese grundsätzlich in den Mietvertrag ein, sie können den Eintritt aber innerhalb eines Monats gegenüber dem Vermieter ablehnen.

Sonstige Verträge

Sonstige Verträge des Verstorbenen wie Telefon, Internet, Zeitschriften-Abos, die Mitgliedschaft im Fitnessstudio oder die Monatskarte im Nahverkehr enden grundsätzlich erst nach Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit. Oft sind Unternehmen bei Todesfällen aber kulant und stimmen einer vorzeitigen Beendigung zu. Sie als Erbe müssen sich aber darum kümmern.

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