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Vergütungsberater: „Großzügigkeit ist fehl am Platze“

In der Coronakrise dürfte es bei vielen Konzernen zu Chefwechsel kommen. Experte Heinz Evers fordert, Abfindungen auf ein Jahresgehalt zu begrenzen.

Herr Evers, zur Bewältigung der Coronakrise sind jetzt Sanierer statt Schönwetterkapitäne gefragt. Wird das die Vorstandsvergütungen nach oben treiben?
Mit den millionenschweren Bezügen der Topmanager in deutschen Großunternehmen hat sich die Öffentlichkeit ja weitgehend abgefunden. Wer für sein Unternehmen Spitzenleistungen erbringt, soll auch fürstlich honoriert werden – so lautet nun mal das Mantra der verantwortlichen Aufsichtsräte. Ich sehe ein ganz anderes Ärgernis.

Nämlich?
Die enorme Höhe der Abfindungen. Ausscheidende Vorstände erhalten oft mehrere Millionen Euro, obwohl sie im gegenseitigen Einvernehmen – wie es immer heißt – gehen. Die Manager bekommen Geld dafür, dass sie für ihre Unternehmen nichts mehr leisten. Das sollten die Aktionäre verhindern.

Diese Standardformulierung wird aber auch gern gebraucht, wenn Manager in Wahrheit gefeuert worden sind. Dann stehen ihnen doch Abfindungen zu?
Abfindungen sind das Ergebnis bedauerlicher Fehlentscheidungen. Und zwar durch den Aufsichtsrat. Der hat die Manager schließlich eingestellt und will sie nun wieder mit viel Geld loswerden. Solche personellen Fehlinvestitionen sind keineswegs die unausweichliche Konsequenz einer gegebenen Vertragskonstruktion, womöglich noch mit der Verteidigung, dass alles sei im Einklang mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex.

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Der Kodex empfiehlt, Abfindungen bei zwei Jahresgehältern zu deckeln. Daran halten sich doch die meisten Unternehmen?
Wenn aber die Vorstände im „gegenseitigen Einvernehmen“ wie der frühere Pro-Sieben-Sat-1-Chef Thomas Ebeling gehen oder aus „privaten Gründen“ kündigen, weil sie wie Ex-Bayer-Chef Marijn Dekkers „mehr Zeit mit der Familie verbringen wollen“, dann sind Zweifel an der Berechtigung von Abfindungen angebracht.

Was schlagen Sie vor?
Ganz wichtig ist eine erhöhte Sorgfalt bei den Vorstandsbestellungen. Insbesondere Vertragsverlängerungen werden in den Aufsichtsräten noch zu häufig routinemäßig abgenickt. Und kurz darauf wird der gerade verlängerte Vertrag ausbezahlt, weil der Vorstand gehen soll. Zum anderen sollte die Vertragsdauer flexibler sein. Die aktienrechtliche Höchstdauer von fünf Jahren darf angesichts der Dynamik der Wirtschaft der permanenten Veränderungen der Anforderungsprofile der Vorstände nicht länger die Regel sein. Drei Jahre Vorstandsbestellung reichen.

Und bei einem Rauswurf?
In diesem Fall sollte man besonders sorgfältig prüfen, ob die Gründe nicht Gegenstand von Regressansprüchen sein können, anstatt dem Manager den Abgang zu vergolden. Großzügigkeit zulasten des Unternehmens ist hier fehl am Platze.

Diese Frage sollte wohl besser vor Vertragsunterzeichnung geregelt werden?
Bei den derzeitigen Dimensionen der Vorstandsbezüge ist eine engere vertragliche Begrenzung der Abfindungen angebracht. Das vom Kodex geforderte Cap von zwei Jahresbezügen könnte durchaus auf einen Jahresbezug reduziert werden.

Herr Evers, vielen Dank für das Interview.