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Veräußerungsgewinn auf Inventar ist steuerfrei

Die Spekulationssteuer wird fällig bei einem Gewinn durch den Verkauf einer Ferienimmobilie. Für mitverkaufte Möbel gilt das allerdings nicht.
Die Spekulationssteuer wird fällig bei einem Gewinn durch den Verkauf einer Ferienimmobilie. Für mitverkaufte Möbel gilt das allerdings nicht.

Beim Verkauf von vermieteten Immobilien gilt eine Spekulationsfrist von zehn Jahren. Wichtig: Die mitverkaufte Wohnungseinrichtung gehört nicht zum Spekulationsgewinn.

Berlin (dpa/tmn) - Werden vermietete Ferien- oder Wohnimmobilien innerhalb von zehn Jahren verkauft, fällt für den Gewinn eine Spekulationssteuer an. «Das gilt aber nicht für die mitverkauften Möbel», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münsters gilt das auch dann, wenn die Einrichtungsgegenstände zur Erzielung der Mieteinnahmen beigetragen haben (Az.: 5 K2493/18 E).

Im konkreten Urteilsfall verkaufte der Kläger seine Ferienwohnung für 265.000 Euro, die er wenige Jahre zuvor für knapp 200.000 Euro erworben hatte. Für die Vermietung hatte er die Wohnung für rund 29.000 Euro ausgestattet. Da Erwerb und Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren lagen und der Eigentümer die Wohnung vermietet hatte, fielen auf den Verkaufserlös Steuern an.

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Im Kaufvertrag wurde der Wert der Einrichtung inklusive Einbauküche auf 45.000 Euro veranschlagt. Für die Steuerberechnung berücksichtigte das Finanzamt auch diesen Verkaufserlös für das Inventar. Das war aus Sicht des Finanzgerichts Münsters falsch. Bei der Wohnungseinrichtung handle es sich um Gegenstände des täglichen Bedarfs und diese sind von der Besteuerung ausgenommen, so das Gericht. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Immobilienverkäufer, von denen das Finanzamt auch Steuern für den Gewinn aus den mitverkauften Möbeln verlangt, können daher Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und sich auf das Urteil aus Münster berufen. «Aus dem Kaufvertrag sollte allerdings hervorgehen, welcher Preis auf die Immobilie und welcher auf das Inventar entfällt», rät Klocke. Dabei sollte die Aufteilung des Kaufpreises realitätsgerecht sein.