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Unterricht und Dressur sind nicht das Gleiche

Mancher Halter mag es anders sehen, doch die Finanzgerichte haben nun klargestellt: Die Erziehung von Menschen ist etwas anderes als die Arbeit in einer „Hundeschule“. Das hat für Ausbilder enorme steuerliche Folgen.

Steuerlich genießen Freiberufler einige Vorteile: Sie müssen für ihre Einkünfte keine Gewerbesteuer zahlen. Außerdem wird ihnen die Buchhaltung leicht gemacht: Während Gewerbetreibende ab einem bestimmten Gewinn eine Bilanz erstellen müssen, haben Freiberufler sogar bei hohen Gewinnen stets die Wahl. Sie können entweder eine Bilanz erstellen – oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Für viele Selbstständige ist es daher entscheidend, ob das Finanzamt sie als freiberuflich oder gewerbetreibend einstuft.

Ob Sie zu den Freiberuflern zählen, sagt Ihnen das Einkommensteuergesetz: Dort werden in den sogenannten Katalogberufen die wesentlichen freien Berufe aufgelistet – zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure und Journalisten. Aber auch diejenigen, deren Tätigkeitsfeld nicht in den Katalogberufen genannt ist, können Freiberufler sein, wenn ihre Arbeit der eines Katalogberufs ähnlich ist. Auch Selbstständige, die wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch arbeiten, sind Freiberufler.

Dass diese Einstufung jedoch nur für die Erziehung von Menschen gilt, musste jetzt die Betreiberin einer Blindenführ-Hundeschule erfahren. Sie bildete jährlich drei bis fünf Hunde zu Blindenführhunden aus. Gemeinsam mit dem sehbehinderten Menschen suchte sie Welpen aus und kaufte diese.

Nach der Eingewöhnung wurden die Hunde auf verschiedene Weise trainiert, im Führgeschirr sowie im Gehorsams- und Hindernistraining. Nach der Ausbildung erhielt der Sehbehinderte den Hund, in der Übergabephase stand die Trainerin dem Sehbehinderten einführend und begleitend zur Seite. Den Blindenführhund verkaufte die Trainerin an die jeweilige Krankenkasse, die den Hund als medizinisches Hilfsmittel anerkennt.

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Das zuständige Finanzamt ging davon aus, dass die Trainerin eine gewerbliche Tätigkeit ausführte, und setzte einen entsprechenden Gewerbesteuer-Messbetrag fest. Dagegen wehrte sich die Trainerin beim Finanzgericht. Das Gericht jedoch wies die Klage zurück. Begründung: Lediglich Unterricht und Erziehung von Menschen – nicht aber von Tieren – seien steuerrechtlich privilegiert.


„Hundeschule“ als Euphemismus

Auch der Bundesfinanzhof teilte diese Einschätzung und wies die Revision zurück (Az.: VIII R 11/15). Zwar gehörten zur freiberuflichen Tätigkeit unter anderem die selbstständig ausgeübte unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Die Richter argumentierten, dass steuerrechtlich die Begriffe der Unterrichtung und Erziehung von Menschen von der Dressur von Tieren unterschieden werden: „Erziehung bedeutet danach die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen. (…) Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an – menschliche – Schüler in organisierter und institutionalisierter Form.“

Die Abrichtung und Dressur von Tieren falle nicht darunter. Das gilt nach Ansicht der Richter auch dann, wenn Hunde in einer „Hundeschule“ ausgebildet werden. Um das Gesetz auszulegen, greife das allgemeine Sprachverständnis: „Euphemismen, die vor allem im Rahmen der Werbung und des Marketing Verwendung finden, ändern nichts an diesem allgemeinen Sprachverständnis, so dass der Betrieb der Klägerin (…) weder eine Schule noch ihre Tätigkeit ein Unterricht ist.“

Dass die Trainerin bei und nach der Übergabe eines Hundes den Sehbehinderten noch einige Zeit betreut, stehe dem nicht entgegen. Denn die vorherige Ausbildung des Hundes sei das prägende Element der Tätigkeit.

Praxistipp:

Die Entscheidung beschränkt sich nicht auf die Ausbildung von Blindenführhunden, sondern betrifft Tierdressuren allgemein. Allerdings besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass doch eine unterrichtende und damit gegebenenfalls freiberufliche Tätigkeit vorliegt.

Dies kann dann der Fall sein, wenn in einer „Hundeschule“ nicht nur die Hunde ausgebildet werden, sondern die Trainer auch den Haltern Verhaltensweisen vermitteln. Allerdings bleibt dann zu prüfen, ob diese unterrichtende Tätigkeit gegenüber der eigentlichen Hundeausbildung nicht doch eine nur untergeordnete Bedeutung einnimmt.

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie auf dem Haufe-Finance-Portal.

KONTEXT

Pflicht und Kür bei der Steuererklärung

Frist

Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung ist jedes Jahr der 31. Mai. Wenn dieser auf ein Wochenende fällt, verschiebt sich die Frist um ein bis zwei Tage.

Steuerberater

Wer einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, muss seine Steuererklärung für 2015 erst am 31. Dezember 2016 abgeben.

Fristverlängerung

Wenn ein Steuerzahler seine Erklärung selbst machen will, es aber nicht rechtzeitig schafft, kann er beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. "Zulässige Gründe können etwa fehlende Unterlagen oder eine längere Krankheit sein", sagt Isabel Klocke vom BdSt.

Pflicht

Längst nicht jeder Arbeitnehmer ist zur Abgabe verpflichtet. Wer ledig ist, nur Lohn von einem Arbeitgeber bezieht und keine weiteren Einkünfte von mehr als 410 Euro hat - etwa aus einer Nebentätigkeit, einer Vermietung oder in Form von Lohnersatzleistungen wie Elterngeld - kann auf die Abgabe verzichten - oder sich vier Jahre Zeit lassen. Die Erklärung für das Jahr 2015 kann dann noch bis zum 31. Dezember 2019 abgeben werden.

Senioren

Seit einer Gesetzesänderung 2005 sind Rentner häufiger zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Dies hängt von der Höhe der Bruttorente und dem Jahr des Renteneintritts ab. Wer beispielsweise 2015 in Rente ging, ledig ist und im vergangenen Jahr höchstens 1207 Euro Monatsbruttorente bekommen hat, muss keine Steuererklärung abgeben. Wer mehr bekam, kann dazu verpflichtet sein.

KONTEXT

So verstehen Sie das Finanzamt

Der Einspruch ist zulässig

Wenn das Finanzamt schreibt, dass der Einspruch zulässig sei, klingt das zunächst einmal gut, aber es ist nur die halbe Miete. Denn dies heißt nur, dass der Steuerzahler die formalen Voraussetzungen für einen Einspruch erfüllt hat - wie etwa das fristgerechte Einreichen.

Der Einspruch ist begründet

Erst bei der Frage, ob der Einspruch begründet ist, prüft das Finanzamt das Anliegen des Steuerzahlers inhaltlich.

Das Finanzamt hilft ab

Im Vokabular des Finanzamts bedeutet "abhelfen", dass die Beamten dem Einspruch des Steuerzahlers folgen und beispielsweise eine außergewöhnliche Belastung doch als solche anerkennen.

Das Finanzamt gewährt AdV

Eigentlich muss eine Steuernachzahlung trotz eingelegtem Einspruch sofort beglichen werden. Der Steuerzahler kann jedoch AdV - Aussetzung der Vollziehung - beantragen. Das ist jedoch gefährlich, denn wenn der Steuerzahler Jahre später doch zahlen muss, kassiert das Finanzamt nicht nur die Nachzahlung, sondern auch noch saftige Zinsen.

Das Verfahren ruht

Wenn zu einer steuerrechtlichen Frage bereits ein Verfahren läuft, muss ein Steuerzahler, der sich aus den gleichen Gründen ungerecht behandelt fühlt, nicht selbst gegen seinen Steuerbescheid klagen. Es reicht, wenn er Einspruch einlegt und auf das laufende Verfahren verweist. Gewährt das Finanzamt das Ruhen des Einspruchsverfahrens, kann der Ausgang des anhängigen Klageverfahrens entspannt abgewartet werden.

Das Finanzministerium verhängt einen Nichtanwendungserlass

Wenn das Finanzministerium für eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs einen Nichtanwendungserlass verkündet, gilt das steuerzahlerfreundliche Urteil nur für den entschiedenen Klagefall. Andere Steuerzahler können sich dann nicht mehr darauf beziehen, sondern müssen gegebenenfalls selbst klagen.