Werbung
Deutsche Märkte öffnen in 3 Stunden 20 Minuten
  • Nikkei 225

    37.780,35
    +151,87 (+0,40%)
     
  • Dow Jones 30

    38.085,80
    -375,12 (-0,98%)
     
  • Bitcoin EUR

    60.048,18
    +32,58 (+0,05%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.391,44
    +8,87 (+0,64%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.611,76
    -100,99 (-0,64%)
     
  • S&P 500

    5.048,42
    -23,21 (-0,46%)
     

Taxiunternehmer darf Fahrer nicht per Signaltaste überwachen

Manche Taxifahrer informieren ihren Arbeitgeber per Signalknopf ob sie auf Kunden warten oder Pause machen. Foto: Oliver Berg/dpa
Manche Taxifahrer informieren ihren Arbeitgeber per Signalknopf ob sie auf Kunden warten oder Pause machen. Foto: Oliver Berg/dpa

Entspricht das Überwachen von Taxifahrern durch einen Signalknopf dem Bundesdatenschutzgesetz? Mit dieser Frage befasste sich das Arbeitsgericht Berlin und kam zu einem arbeitnehmerfreundlichen Urteil.

Berlin (dpa/tmn) - Wartet ein Taxifahrer auf Passagiere, gilt das als Arbeitszeit. Deshalb muss die Wartezeit auch bezahlt werden - ohne dass sich der Fahrer dabei permanent arbeitsbereit melden muss.

Der Bund-Verlag weist auf folgendes Urteil des Arbeitsgerichts Berlin hervor (Az.: 41 Ca 12115/16):

In dem Fall hatte ein Taxifahrer gegen seinen Arbeitgeber geklagt. Der hatte ihn dazu verdonnert, während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signaltaste an seinem Taxameter zu drücken. Tat er das nicht, wurde die folgende Zeit nicht als Arbeitszeit, sondern als Pause erfasst.

Das sei unzumutbar, fand der Taxifahrer. Das Gericht stimmte ihm zu: Die Überwachung per Signalknopf sei eine unverhältnismäßige Datenerfassung und damit ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Die Standzeiten seien mindestens Bereitschaftsdienst, der Taxifahrer hat währenddessen also Anspruch auf Lohn. Anders sei das nur bei den gesetzlich vorgeschriebenen Pausen: Diese müsse der Taxifahrer einhalten, so die Richter.