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Diese steuerfreien Extras kann der Arbeitgeber spendieren

Je mehr Arbeitnehmer verdienen, desto höher ist ihr persönlicher Steuersatz. Mit steuerfreien Extras lässt sich das ändern, zum Vorteil auch des Arbeitgebers.

Gut betreut: Zuschüsse vom Arbeitgeber zu den Kita-Kosten des Arbeitnehmers sind steuerfrei.  Foto: dpa
Gut betreut: Zuschüsse vom Arbeitgeber zu den Kita-Kosten des Arbeitnehmers sind steuerfrei. (Bild: dpa)

Ein Viertel der Deutschen fährt wegen Corona häufiger Fahrrad, zeigt eine Studie des Bundesverkehrsministeriums. Damit Beschäftigte infektionsfrei zum Arbeitsplatz kommen, spendieren einige Arbeitgeber ihnen ein Dienstfahrrad. Dieser finanzielle Zuschuss ist meist steuerfrei, wenn er zusätzlich zum bisherigen Lohn gewährt wird – anders als eine normale Gehaltserhöhung. Denn das Dienstfahrrad gehört zu den betrieblichen Zusatzleistungen, die nicht als geldwerter Vorteil zu versteuern sind. Der ursprünglich bis Ende 2021 befristete Vorteil ist mittlerweile bis Ende 2030 verlängert worden.

Diese Steuervergünstigung gilt nicht, wenn Teile vom Gehalt des Arbeitnehmers umgewandelt werden, um ein Dienstfahrrad zu finanzieren. Die private Nutzung muss der Arbeitnehmer dann als geldwerten Vorteil versteuern. Allerdings sind seit 1. Januar dieses Jahres – anders als beim Dienstwagen – nur ein Prozent von einem Viertel des Kaufpreises für das Dienstfahrrad pro Jahr zu versteuern.

Steuerfreie Zusatzleistungen als Mitarbeiter-Extra

Viele Arbeitgeber nutzen diese und andere steuerfreie Zusatzleistungen, um ihren Mitarbeitern ein Extra zu gönnen, ohne dass das Finanzamt einen Großteil kassiert. Oft müssen dabei auch keine Sozialabgaben gezahlt werden, sodass die Gehaltserhöhung teils komplett ankommt. Davon profitiert auch der Arbeitgeber, der dann auch seinen Anteil an den Sozialabgaben spart.

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Diese günstigen Regeln gelten allerdings nur bei Leistungen, die der Staat für förderwürdig hält. Dazu zählen auch Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten. Der steuer- und sozialabgabenfreie Zuschuss ist bei noch nicht schulpflichtigen Kindern unbegrenzt. Zusätzlich gibt es einen Freibetrag von 600 Euro pro Jahr für die kurzfristige Betreuung von Kindern bis 14 Jahren.

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Kommen Eltern hingegen selbst für Kinderbetreuungskosten auf, können sie diese nur bis zum Alter von 14 Jahren und maximal 6000 Euro jährlich pro Kind steuerlich absetzen. Das Finanzamt mindert das zu versteuernde Einkommen dann um zwei Drittel der Summe, maximal 4000 Euro.

Zuschüsse für die Betreuung im eigenen Haushalt kann der Arbeitgeber nicht steuerfrei erstatten. Wenn also für die Kinder kein passender Kita-Platz vorhanden ist, dann ist es für die Eltern bei einem Zuschuss vom Chef steuerlich günstiger, sie von einer Tagesmutter außer Haus betreuen zu lassen. Selbst getragene Kosten hingegen können aber auch bei der Betreuung zu Hause abgesetzt werden.

Steuerfreie Rabatte

Arbeitgeber können darüber hinaus aus weiteren Töpfen steuerfreie Extras gewähren. Dazu gehört unter anderem der Rabattfreibetrag für eigene Produkte von 1080 Euro jährlich. Bedingung ist, dass das Unternehmen die Produkte selbst herstellt oder damit handelt. Zudem müssen sie überwiegend für Kunden vorgesehen sein. Für das Kantinenessen etwa, das überwiegend an Mitarbeiter geht, gilt der Freibetrag nicht.

Im Zweifelsfall kontrollieren die Finanzämter genau, ob der Rabattfreibetrag die Vorgaben für die Steuerbegünstigung erfüllt. In Bayern beispielsweise verkaufte ein Netzbetreiber Strom, den er weiterveräußerte, verbilligt an seine Arbeitnehmer. Da es sich beim Strom nicht um ein eigenes Produkt handele, gebe es für diesen Rabatt keinen Freibetrag, so das Finanzgericht Nürnberg (6 K 212/19).

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Begünstigt sind auch Zuschüsse für die Gesundheitsförderung der Mitarbeiter. Dazu zählen beispielsweise zertifizierte Kurse für Rückentraining oder Raucherentwöhnung. Dafür sind bis zu 600 Euro Zuschuss pro Jahr steuerfrei. Darüber hinaus können Arbeitgeber Gutscheine auf Sachleistungen ausgeben. Allerdings sind diese Gutscheine auf 44 Euro pro Monat limitiert.

Auch die Krankenkassen unterstützen gesundheitsfördernde Maßnahmen mit Zuschüssen. Im Schnitt übernehmen sie 80 Prozent der Kosten eines Kurses. Es lohnt sich also für Versicherte bei der Kasse nachzufragen. Das ist mitunter einfacher als der Umweg über den Arbeitgeber und die Steuererklärung.

Beschäftigte dürfen im Homeoffice Geschäftstablets teils privat nutzen

Viele Arbeitnehmer arbeiten derzeit im Homeoffice, um Coronainfektionen zu vermeiden. Tablets oder Handys, die der Arbeitgeber für den Job bereitstellt, dürfen Beschäftigte zum Teil zu Hause privat nutzen. Auch dieses Extra bleibt steuerfrei, selbst beim neuesten Smartphone-Modell.

Arbeitnehmer sollten mit dem Arbeitgeber klären, wie sie Tablets oder Handys des Unternehmens privat nutzen dürfen. Wer das betriebliche Equipment beispielsweise während der Arbeitszeit für private Zwecke nutzt, muss unter Umständen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, je nach Regelung im Unternehmen.

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