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So wirken sich Einmalzahlungen im Minijob aus

Bochum (dpa/tmn) - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nutzen Minijobs häufig, um im Nebenjob ohne Steuer- und Beitragsabzüge hinzuverdienen zu können. Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld können die Beurteilung, ob ein Minijob vorliegt, allerdings beeinflussen. Darauf weist die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung hin.

In einem Minijob dürfen Beschäftigte eine bestimmte Verdienstgrenze nicht überschreiten. Die liegt derzeit bei 5400 Euro im Jahr. Das heißt: Regelmäßig dürfen Beschäftigte in Minijobs monatlich nicht mehr als 450 Euro verdienen.

Weihnachts- und Urlaubsgeld zählen zum Verdienst

Eine Einmalzahlung wird laut Minijob-Zentrale aus einem bestimmtem Anlass, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder als einmalige Anerkennung gezahlt. Und: Sie wird zum regelmäßigen Verdienst hinzugerechnet, wenn die Zahlungen vertraglich zugesichert und wiederkehrend sind.

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Den Infos zufolge trifft das etwa auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld zu. Einmalzahlungen wie Jubiläumszuwendungen oder Prämien für Verbesserungsvorschläge zählen hingegen in der Regel nicht zum regelmäßigen Verdienst.

Monatlicher Verdienst entscheidet über Minijob

Einmalzahlungen können sich entsprechend auf den Status von Minijobbern auswirken. Die Minijob-Zentrale verdeutlicht das an einem Beispiel. Verdient ein Arbeitnehmer 400 Euro im Monat und erhält ein Urlaubsgeld in Höhe von 720 Euro, kommt er auf einen jährlichen Verdienst von 5520 Euro.

Damit überschreitet er die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro und es liegt kein Minijob mehr vor. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Krankenkasse anmelden.

Wer Interesse hat, im Minijob-Verhältnis zu bleiben, kann bei regelmäßigen Einmalzahlungen unter Umständen die Stundenzahl reduzieren. Die Minijob-Zentrale weist zudem darauf hin, dass die Verdienstgrenze für Minijobber ab dem 1. Oktober 2022 auf 520 Euro monatlich (6240 Euro im Jahr) angehoben werden soll.