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So sollten sich unverheiratete Paare absichern – Erbschaft, Lebensversicherung, Testament

Glücklich ohne Trauschein: Viele Paare verbringen ihr Leben zusammen, ohne zu heiraten. Damit es nicht schwierig wird, falls etwas passiert, sollten sie sich aber absichern.

Cropped shot of couple using laptops sitting in bed together
(Bild: Getty)

Einen Trauschein, um glücklich zu sein? Den braucht es nicht, finden viele Paare. Laut Statistischem Bundesamt leben in Deutschland mehr als 2,8 Millionen Paare in „wilder Ehe“.

Wer sich für diese Art der Partnerschaft entscheidet, sollte jedoch bedenken, dass Unverheiratete vor dem Gesetz als Fremde gelten – selbst wenn sie seit Jahrzehnten zusammen leben. Kommt es zu einem Krankheits- oder Todesfall oder einer Trennung, kann es schwierig werden.

Der Partnerschaftsvertrag

Die Versicherungsgesellschaft Hannoversche rät deshalb dazu, einen Partnerschaftsvertrag zu machen. In dem können Unverheiratete alles regeln. Auch was etwa im Fall einer Trennung mit einem gemeinsam finanzierten Haus, Haustieren oder gemeinsamen Anschaffungen geschehen soll.

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Unverheiratete: Folgen einer Trennung vertraglich regeln

„Noch wichtiger sind die Rechte gegenüber anderen, die hier geregelt werden können, etwa nach einem Unfall oder im Krankheits- und Todesfall: Vollmachten wie das Auskunftsrecht für Ärzte sind elementar, wenn einer von beiden nicht ansprechbar im Krankenhaus liegt“, so das Versicherungsunternehmen.

Für Unverheiratete gilt kein gesetzliches Erbrecht

Ein gesetzliches Erbrecht gibt es in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ebenfalls nicht. Wurde keine Vorsorge getroffen, geht der überlebende Partner leer aus. Das gesamte Vermögen fällt dann an die gesetzlichen Erben. Das sind Angehörige oder – falls keine mehr existieren – der Staat.

Ratgeber: Auch enterbte Angehörige dürfen das Testament sehen

„Wollen sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Erbfall absichern, bleibt nur der Weg über Einzeltestament oder Erbvertrag. In einem Testament oder Erbvertrag können sich die nichtehelichen Partner unproblematisch wechselseitig als Alleinerben benennen oder neben vorhandenen Kindern als Miterben einsetzen“, erklärt der Münchner Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels in seinem Erbrecht-Ratgeber.

Ein gemeinschaftliches Testament wie bei Eheleuten sei für unverheiratete Paare aber nicht möglich.

Finanziell absichern im Todesfall

Bedenken sollten unverheiratete Paare auch, dass, falls ein Partner stirbt, der andere keine Hinterbliebenenrente bekommt – so wie es bei Ehepartnern der Fall ist. Fällt ein Einkommen weg, kann der Verbliebene eventuell gemeinsam eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen.

Lebensversicherungen: Welche Policen krisenfest sind – und welche weniger

Wer sich finanziell für diesen Fall absichern will, muss eine Partnerverbundene Risikolebensversicherung abschließen.

Weitere Informationen für unverheiratete Paare, gibt auch der kostenlose Ratgeber „Gemeinsam leben“ vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

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