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So bekommen Eltern eine Entschädigung für Verdienstausfall

Wer wegen der Kinderbetreuung aktuell Verdienstausfälle hat, kann unter Umständen eine Entschädigung dafür bekommen.
Wer wegen der Kinderbetreuung aktuell Verdienstausfälle hat, kann unter Umständen eine Entschädigung dafür bekommen.

Wer derzeit wegen der Kinderbetreuung nur reduziert oder gar nicht arbeiten kann, bekommt unter Umständen kein Gehalt. Betroffene Eltern haben Anspruch auf Entschädigung. Es gibt aber Einschränkungen.

Berlin (dpa/tmn) - Je nach Bundesland kann es noch mehr oder weniger lange dauern, bis Kitas und Schulen wieder geöffnet sind. Und auch die geplante Erweiterung der Notbetreuung in der Corona-Krise kann nicht alle berufstätigen Eltern entlasten, die wegen der angeordneten Schließungen nun selbst mit der Kinderbetreuung beschäftigt sind.

Wer daher nicht oder nicht im vollem Umfang arbeiten kann, hat wegen einer am 25. März beschlossenen Neuerung im Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall, erklärt der DGB Rechtsschutz in einem FAQ zum Thema. Doch was bedeutet das konkret?

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Die neue Regelung gilt für alle Eltern und Pflegeeltern, die erwerbstätig sind und einen Verdienstausfall haben, weil sie ihre Kinder wegen geschlossener Schulen oder Kitas selbst betreuen müssen.

Dabei gibt es aber einige Einschränkungen: Anspruch haben nur Eltern, die ein Kind haben, das jünger als 12 Jahre ist. Die Entschädigung wird für maximal sechs Wochen gezahlt und beträgt 67 Prozent des entstandenen Nettoverdienstausfalls. Die Summe ist aber gedeckelt, pro Monat gibt es höchstens 2016 Euro.

Ein Anspruch besteht außerdem nicht, wenn Betreuungseinrichtungen ohnehin wegen im Landesrecht festgelegter Schulferien geschlossen sind. Nicht zuletzt gibt es die Entschädigung nur dann, wenn Eltern keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben. Das müssen sie gegebenenfalls gegenüber den Behörden und dem Arbeitgeber nachweisen.

Für viele Gruppen ist die Verdienstausfallsentschädigung daher ausgeschlossen. Dazu zählen laut dem DGB Rechtsschutz zum Beispiel:

- Eltern, die eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule in Anspruch nehmen können
- Familien, in denen ein anderer Elternteil die Betreuung übernehmen kann
- Familien, in denen eine andere Person, die mit dem Elternteil und dem Kind in einem Haushalt lebt, die Betreuung übernehmen kann; Großeltern sind bei der Betreuung ausdrücklich nicht mitgemeint
- Eltern, für die Arbeit von zu Hause aus zumutbar ist. Hier wird es wohl darauf ankommen, wie alt das Kind ist und wie die Betreuungssituation insgesamt aussieht
- Sorgeberechtigte, die in Kurzarbeit sind. Sie haben kein Recht auf Entschädigung in dem Umfang, in dem ihre Arbeitszeit kurzarbeitsbedingt reduziert wurde.
- Sorgeberechtigte, die auf einem Arbeitszeitkonto ein Zeitguthaben angespart haben. Sie können die Entschädigungsleistung erst dann in Anspruch nehmen, wenn sie ihr Zeitguthaben abgebaut haben.

Die Pflicht, Urlaubsansprüche aufzubrauchen, bevor ein Anspruch auf Entschädigung entsteht, beschränkt sich laut Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Urlaub aus dem Vorjahr sowie bereits vorab verplanten und genehmigten Urlaub, der sowieso während des Zeitraums der Kita- der Schulschließung genommen werden sollte.

Um das Geld zu bekommen, wenden sich Eltern mit Verdienstausfall an ihren Arbeitgeber - dieser übernimmt die Entschädigung und holt sich das Geld dann von der im jeweiligen Land zuständigen Behörde zurück. Die Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2020.