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Der Briefwahl-Rechtsstreit: Verwaltungsgerichtshof in Kassel kassiert erstes Urteil – und gibt dem Bundeswahlleiter Recht

Der Streit zwischen dem Bundeswahlleiter und dem Meinungsforschungsinstitut Forsa um die sogenannte Sonntagsfrage geht in die nächste Runde. Recherchen von Business Insider hatten vergangene Woche ergeben, dass aktuell ein Rechtsstreit am Verwaltungsgericht Wiesbaden zwischen beiden Parteien ausgetragen wird. Am Freitagmorgen hatte das Gericht zunächst zugunsten von Forsa geurteilt, woraufhin der Bundeswahlleiter bei der nächsthöheren gerichtlichen Instanz Beschwerde eingelegt.

Wie Business Insider aus informierten Kreisen erfuhr, hat der damit befasste hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel das Urteil aus Wiesbaden am Freitagabend noch kassiert – und somit dem Bundeswahlleiter recht gegeben.

Dieser hatte Freitagmittag den Beschluss des Verwaltungsgerichts zunächst „zur Kenntnis genommen“, wie sein Sprecher in Wiesbaden mitteilte. Aus seiner Sicht stellt die Veröffentlichung von Umfragen vor Ablauf der Wahlzeit einen Verstoß gegen das Bundeswahlgesetz dar, „wenn Briefwählerinnen und Briefwählern nicht nur nach ihrer Wahlabsicht, sondern nach ihrer Wahlentscheidung gefragt werden“, wie es in einer Mitteilung heißt.

Hintergrund: Der Bundeswahlleiter kritisiert die Umfragemethode als indirekte Wählermanipulation

Umfrageinstitute stellen regelmäßig zufällig ausgesuchte Bürgern die „Sonntagsfrage“: "Wenn am Sonntag Bundestagswahl wäre, wen würden sie wählen?". Forsa fragt dabei jedoch auch, ob die Befragten schon per Brief gewählt hat und wenn ja, wen. Das Stimmverhalten der Briefwähler fließt dann in die Umfrageergebnisse ein, wird aber nicht getrennt ausgewiesen.

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Der Bundeswahlleiter hatte Forsa und andere Meinungsforschungsinstitute unter Androhung eines Bußgelds gebeten, keine Umfragen zu veröffentlichen, in die die Antworten von Briefwählern einfließen. Dies widerspricht in seiner Rechtsauffassung dem Bundeswahlgesetz Paragrafen 32, Absatz 2. Dort wird geregelt, dass „die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig“ ist.

Während Umfragen zur Wahlabsicht schon vor dem Wahltag veröffentlicht werden dürfen, dürfen Wahlentscheidungen erst am Wahltag um 18:00 Uhr öffentlich gemacht werden. Aus Sicht des Bundeswahlleiters handelt es sich bei den Forsa-Umfragen zum Briefwählerverhalten um eben solche Veröffentlichungen. Dieser Auffassung hatte das Gericht in Wiesbaden Freitagmorgen zunächst widersprochen: Ein Veröffentlichungsverbot beeinträchtige die Freiheit der Berichterstattung. Die Veröffentlichung von Wählerumfragen gehöre zum politischen und demokratischen Prozess.

mit dpa