Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • DAX

    18.772,85
    +86,25 (+0,46%)
     
  • Euro Stoxx 50

    5.085,08
    +30,67 (+0,61%)
     
  • Dow Jones 30

    39.512,84
    +125,08 (+0,32%)
     
  • Gold

    2.366,90
    +26,60 (+1,14%)
     
  • EUR/USD

    1,0772
    -0,0012 (-0,11%)
     
  • Bitcoin EUR

    56.450,59
    -2.259,79 (-3,85%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.257,71
    -100,30 (-7,39%)
     
  • Öl (Brent)

    78,20
    -1,06 (-1,34%)
     
  • MDAX

    26.743,87
    +34,97 (+0,13%)
     
  • TecDAX

    3.404,04
    +19,74 (+0,58%)
     
  • SDAX

    14.837,44
    +55,61 (+0,38%)
     
  • Nikkei 225

    38.229,11
    +155,13 (+0,41%)
     
  • FTSE 100

    8.433,76
    +52,41 (+0,63%)
     
  • CAC 40

    8.219,14
    +31,49 (+0,38%)
     
  • Nasdaq Compositive

    16.340,87
    -5,40 (-0,03%)
     

Auch die Rechtspflege muss runterfahren: Gerichte beschränken Zugang auf ein Minimum

Die deutschen Justizbehörden reduzieren den Publikumsverkehr. Die Arbeit läuft trotz Coronakrise weiter, jedoch deutlich langsamer. Schließungen sind aber nicht denkbar.

Einige Gerichte verhandeln nur noch dringende Fälle. Foto: dpa
Einige Gerichte verhandeln nur noch dringende Fälle. Foto: dpa

Ein bizarres Bild bot sich Prozessbeteiligten vergangene Tage im Hagener Amtsgericht. Ein Richter ordnete wegen des grassierenden Coronavirus für seine Verfahren eine Atemschutzmaskenpflicht an. Er selbst habe Beobachtern zufolge das Verfahren mit Handschuhen und Schutzmaske geführt.

Der Fall zeigt: Auch in der deutschen Justiz beschäftigt man sich mit Schutzmaßnahmen gegen die sich ausweitende Corona-Pandemie. Die Lungenkrankheit Covid-19 führt zu einer Verlangsamung in der Rechtspflege.

WERBUNG

Einige Gerichte verhandeln nur noch dringende Fälle wie Haftsachen und generelle Eilentscheidungen, nutzen Videokonferenzen für Anhörungen und schränken den Publikumsverkehr stark ein.

Das bestätigt Sven Rebehn, Bundesgeschäftsführer des Deutschen Richterbunds. „Die Justizverwaltungen und Gerichte treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang zu den Gerichten auf das notwendige Minimum zu beschränken und die Justiz für dringende Aufgaben arbeitsfähig zu erhalten.“

Tatsächlich reagieren in ganz Deutschland die Gerichte auf die noch nie dagewesene Situation. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe folgt der Empfehlung, soziale Kontakte stark zu reduzieren.

Ausgebremste Rechtspflege

Die Vorsitzenden Richter heben beispielsweise Verfahrenstermine zu mündlichen und damit öffentlichen Verhandlungen auf, soweit es keine Eilbedürftigkeit oder anderweite Gründe für zeitnahe Entscheidungen gibt. So wird der Publikumsverkehr zwar eingeschränkt, die Öffentlichkeit aber nicht ausgeschlossen. Grundsätzlich ist ein Ausschluss der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen nur in Ausnahmefällen gestattet.

Eine der bisher am weitesten reichenden Maßnahmen hat nun das Landgericht Bonn getroffen, an dem heute im ersten deutschen Strafverfahren um Cum-Ex-Aktiengeschäfte das Urteil fallen soll.

Seit 13 Uhr wird der Geschäftsbetrieb am Landgericht Bonn und an allen Amtsgerichten des Gerichtsbezirks auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Sitzungen werden nur dann durchgeführt, wenn sie keinen Aufschub dulden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt lässt aktuell keine Besuchergruppen zu. Nur Einzelpersonen können den Terminen beisitzen. In der Verwaltung des BAG arbeitet zudem weniger Personal, weil unter anderem Schulen und Kindergärten geschlossen sind.

Ähnlich geht es mittlerweile auch an zahlreichen Oberlandesgerichten zu, etwa in Köln oder Düsseldorf. Das Oberlandesgericht Köln stellte aber klar, dass die Justiz „als tragende Säule des Rechtsstaats“ auch in der Corona-Krise nicht die Arbeit einstelle. Zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos werde man sich aber auf die Kernaufgaben konzentrieren.

Da die Zivilprozessordnung in bestimmten Fällen ein schriftliches Verfahren oder Video-Kommunikation zulasse, würden solchen Möglichkeiten verstärkt zum Einsatz kommen. Vollständige Gerichtsschließungen seien aber nicht denkbar, betont auch der Sprecher des NRW-Justizministeriums Ralf Herrenbrück.

„Haftentscheidungen müssen natürlich weiter möglich sein“, sagte Herrenbrück gegenüber dem Handelsblatt. „Aber die Erteilung eines Erbscheins kann dann zum Beispiel schon mal vier Wochen warten.“

Großzügiger Umgang mit Fristen

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) appellierte zugleich an die Gerichte, größtmögliche Flexibilität an den Tag zu legen. „Ich bitte alle Gerichte, bereits anberaumte Termine, die nicht eilbedürftig sind, in Abstimmung mit den Parteivertreterinnen und Parteivertretern aufzuheben und auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen”, betonte BRAK-Präsident Ulrich Wessels.

Fristen sollten unter Berücksichtigung der aktuellen Situation möglichst großzügig gesetzt, Fristverlängerungsanträge wohlwollend behandelt werden.

Auch das Bundesjustizministerium sieht Handlungsbedarf. Es arbeitet derzeit an einer gesetzlichen Regelung, die es Strafgerichten ermöglichen soll, Hauptverhandlungen aufgrund der Corona-Pandemie länger als bisher unterbrechen zu dürfen.

Konkret soll eine Pause für maximal drei Monate und zehn Tage erlaubt sein. Bisher dürfen Hauptverhandlungen in Strafverfahren lediglich bis zu drei Wochen unterbrochen werden und wenn sie länger als zehn Verhandlungstage angedauert haben, bis zu einem Monat.

Durch die neue Regelung wolle man verhindern, dass viele Verhandlungen platzen und neu begonnen werden müssen, erklärte das Ministerium. Voraussetzung sei, dass die Hauptverhandlung wegen des Infektionsschutzes nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne – zum Beispiel, weil ältere Menschen aus der Risikogruppe beteiligt sind.


Insolvenzantragspflicht ausgesetzt

Flexibilität ist auch bei nun drohenden Unternehmensinsolvenzen momentan geboten. Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, muss die Geschäftsführung binnen drei Wochen einen Antrag auf Zahlungsunfähigkeit stellen. Andernfalls drohen straf- und zivilrechtliche Konsequenzen.

Das Bundesjustizministerium hat diese Insolvenzantragspflicht nun bis zum 30. September ausgesetzt. Die deutschen Insolvenzverwalter halten die Situation deshalb auch noch für beherrschbar. „Unsere Gerichte sind leistungsfähig“, sagte Daniel Bergner, Geschäftsführer des Verbands Insolvenzverwalter Deutschlands (VID), dem Handelsblatt.

In Deutschland gebe es zudem rund 190 Insolvenzgerichte, die über die gesamte Fläche verteilt seien. An dieser Dezentralisierung habe es immer wieder Kritik gegeben. „Aber jetzt könnte uns das zugutekommen“, sagte Bergner.

Ausfälle oder Gerichtsschließungen seien dadurch leichter zu verkraften. „Ich gehe davon aus, dass Verlegungen von Verfahren an andere Gerichte dann möglich würden.“

Insolvenzverwalter Bergner mahnt zudem an, dass die nur schleppend vorankommende Digitalisierung der Justiz von der Politik nun als wichtige Aufgabe angesehen werde. Erst hätten sich Bund und Länder blockiert, dann die Länder untereinander.

Viel Arbeit für Juristen

„Gerade in Insolvenzverfahren wäre es jetzt hilfreich, wenn Beschlussfassungen von Gläubigern auf digitalem Weg zulässig wären“, meinte Bergner. Denn in großen Verfahren kämen bei Gläubigerversammlungen schon mal hunderte Menschen zusammen. Solche Termine würden in Zeiten der Corona-Krise nun sicher häufiger abgesagt. Und Verlegungen ließen sich nicht unendlich hinziehen.

Für einen Lichtblick hält Bergner hingegen das von der Bundesregierung beschlossene Milliarden-Hilfsprogramm. Vor allem das versprochene Kurzarbeitergeld habe schon in der Finanzkrise gute Dienste geleistet, so der Insolvenzverwalter. „Das hat viele Arbeitsplätze gerettet.“ Die Unternehmen hätten auf diese Weise bei der einsetzenden Erholung der Wirtschaft sofort wieder ihre Mitarbeiter zur Verfügung gehabt.

Weiter bahnt sich durch die Corona-Pandemie eine Prozesswelle von Reiserechtlern an. Deutschlands größte Airline Lufthansa streicht vom 29. März bis 24. April rund 23.000 Flüge. Der Reisekonzern Tui stellt weitestgehend den Betrieb ein.

Tausende Fluggäste und Urlauber werden mögliche Entschädigungszahlungen über Schlichtungsstellen oder Gerichte geltend machen wollen. Letztlich kommt es aber immer auf den individuellen Fall an, sagen Experten wie Reiserechtsanwalt Ronald Schmid vom Verbraucherportal Fairplane.

Fliegt eine Airline dreimal täglich nach Italien und streicht die Verbindungen wegen zu wenig Passagieren auf eine am Tag, werden die Flüge aus betriebswirtschaftlichen Gründen gecancelt. „Solche Annullierungen sind keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Europäischen Gerichtshofs und entlasten die Airline nicht von ihrer Entschädigungspflicht“.

Fluggesellschaften tragen das unternehmerische Risiko für den reibungslosen Ablauf ihrer angebotenen Flugverbindungen. Bei Einreiseverboten ist es komplizierter. Die Airline kann einen Flug von Frankfurt nach New York praktisch durchführen.

Streicht sie den Flug aber aus wirtschaftlichen Gründen, obwohl nur ein Teil der Passagiere nicht in die USA einreisen darf, ist unklar, ob Fluggäste entschädigt werden oder nicht. „Diese betriebliche Entscheidung fußt mittelbar auf einem außergewöhnlichen Umstand, dem Coronavirus.“ Gerichte könnten daher urteilen, dass Airlines nicht regresspflichtig sind, obwohl sie es aus rechtswissenschaftlicher Sicht wären.

Schmid rechnet aufgrund annullierter Flüge wegen des Coronavirus mit einer steigenden Anzahl an Entschädigungsprozessen. Auf die Gerichte komme viel Arbeit und individuelles Augenmaß zu.