Rechtsfrage: Darf mich mein Arbeitgeber zum Amtsarzt schicken?
Ist ein Arbeitnehmer längere Zeit krank, muss er das mit einem ärztlichen Attest belegen. Dabei kann der Arbeitgeber aber unter Umständen eine Untersuchung durch einen Amtsarzt fordern.
Vor Kurzem sorgte eine Abwesenheitswelle bei der saarländischen Feuerwehr für viel mediale Aufmerksamkeit: Rund 90 Feuerwehrleute ließen sich krankschreiben. Wie viele vermuteten, geschah dies als Reaktion auf den Gerichtsbeschluss des saarländischen Verwaltungsgerichts, die Versetzung des höchst umstrittenen Feuerwehrchefs Josef Schun rückgängig zu machen. Auf Anordnung des Oberverwaltungsgerichts mussten sich die krankgeschriebenen Mitarbeiter daraufhin einer Untersuchung durch einen Amtsarzt unterziehen. Es sind aber nicht nur gerichtliche Beschlüsse, die einen Gang zum Amtsarzt nach sich ziehen können – unter Umständen kann dies auch der Arbeitgeber einfordern.
Rechtsfrage: Darf man einkaufen, wenn man krankgeschrieben ist?
Wann der Arbeitgeber im Recht ist
Generell dürfen Arbeitgeber ab dem dritten Krankheitstag ärztliche Atteste von ihren Angestellten fordern. Wer krank ist, muss dies beweisen können – im Normalfall reicht ein Attest eines Mediziners Ihrer Wahl. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Arbeitgeber eine Untersuchung eines Amtsarztes – beziehungsweise ein Gutachten des unabhängigen Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) – fordern kann.
Dies ist allerdings nur in Ausnahmefällen möglich – nämlich, wenn der Arbeitgeber berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit seines Angestellten hat. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn dieser sich mit auffälliger Häufigkeit krankschreiben lässt oder immer nach Brücken- oder Urlaubstagen fehlt. Sollten die Atteste von einem Arzt ausgestellt werden, der dafür bekannt ist, dass er häufig Arbeitsunfähigkeitsnachweise ausstellt, kann ebenfalls eine zweite Untersuchung angefordert werden.
Alltagsfragen im Büro: Kann ein Arbeitgeber jemandem kündigen, der ständig krank ist?
Was passiert, wenn das zweite Attest anders ausfällt
Sollte der Fall eintreffen, dass der Arbeitgeber von einem Amtsarzt untersucht wird, dessen Urteil anders ausfällt als jenes der ursprünglichen Untersuchung, wird das dem Arbeitgeber mitgeteilt – sofern ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. Auch, wenn Sie der Untersuchung fern bleiben, wird dies kommuniziert. Was der Arbeitgeber allerdings nicht erfährt, ist die Diagnose an sich – medizinische Erkenntnisse und ihr genaues Krankheitsbild bleiben Ihr Geheimnis.
Was eine gegenteilige Diagnose bedeutet
Diagnostiziert der Amtsarzt, dass der krankgeschriebene Arbeitnehmer sehr wohl arbeitsfähig ist, schwächt dies die Beweiskraft seines ursprünglichen Attests. Für den Arbeitgeber wird es somit leichter, den Angestellten abzumahnen oder die Lohnfortzahlung einzustellen. Im schlimmsten Fall ist dann sogar eine Kündigung möglich.
Video: Maschine statt Doktor: Sieht so der Arztbesuch der Zukunft aus?