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Rauswurf per Freistellung nicht ohne weiteres zulässig

Mitarbeiter in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis müssen nicht gegen ihren Willen über einen Aufhebungsvertrag verhandeln.
Mitarbeiter in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis müssen nicht gegen ihren Willen über einen Aufhebungsvertrag verhandeln.

Wer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, darf nicht einfach gegen seinen Willen freigestellt werden. Und er muss nicht über einen Aufhebungsvertrag verhandeln.

Frankfurt/Main/Kiel (dpa/tmn) - Mitarbeiter in ungekündigter Anstellung dürfen nicht ohne weiteres freigestellt und zu Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag gezwungen werden.

Für sie besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Beschäftigung. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az. 3 SaGa 7 öD/19), über das der Bund-Verlag berichtet.

Im konkreten Fall durfte eine Klinik eine angestellte Oberärztin nicht freistellen, um Gespräche über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu erzwingen.

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Die Fachärztin war als geschäftsführende Oberärztin mit weiteren Aufgaben wie etwa Lehrtätigkeiten an einer Klinik angestellt. Nach Spannungen mit einem neuen Chefarzt und längerer Krankschreibung wurde sie im November 2019 freigestellt, unter anderem für Verhandlungen über die Aufhebung ihres Angestelltenverhältnisses. Das Gehalt wurde weiter gezahlt, Laptop, Schlüssel und anderes musste die Ärztin abgeben.

Sie verlangte per einstweiliger Verfügung, weiter beschäftigt zu werden. Ihr Arbeitgeber legte erfolglos Berufung ein: Das Gericht bestätigte den Anspruch auf Beschäftigung als geschäftsführende Oberärztin.

Für eine Freistellung müssten schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers vorliegen. Nicht dazu gehören Spannungen im Team oder der Wunsch des Arbeitgebers, die Stelle anderweitig zu besetzen. Kein ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer müsse gegen seine Willen Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag führen.