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Was passiert bei Verstoß gegen MiFID II?

FundResearch fragt nach, Experten antworten: Jeden Monat stellen wir eine aktuelle Frage zum Thema MiFID II. Wer die Einhaltung der neuen Regelungen überprüft und welche Strafen bei Nichteinhaltung drohen, erklärt diesen Monat Dr. Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG.

An wen können sich Berater bei Fragen wenden? Wer überprüft die Einhaltung der neuen Regelungen und was passiert, wenn sie nicht korrekt umgesetzt werden? Welche Strafen drohen?

Für die Beantwortung dieser Fragen kommt es maßgeblich darauf an, in welcher Rolle ein Berater tätig wird. Wenn es sich bei dem Berater um ein durch die BaFin lizenziertes und den Anforderungen des WpHG unterliegendes Finanzdienstleistungsinstitut bzw. Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, liegt es nahe, sich mit Fragen unmittelbar an einen Ansprechpartner bei der BaFin zu wenden und ggf. auch an regelmäßig stattfindenden einschlägigen Informationsveranstaltungen der BaFin teilzunehmen. Die BaFin hat in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit eröffnet, auf elektronischem Wege Fragen (und idealerweise damit verbundene Lösungsvorschläge) einzureichen. Näheres dazu findet sich auf der folgenden Website: https://www.bafin.de/DE/Internationales/MiFID/mifid_mifir_artikel.html. Da die BaFin in den gesetzgeberischen und aufsichtsbehördlichen Umsetzungsprozess (auch auf europäischer Ebene) unmittelbar eingebunden ist, darf man grundsätzlich mit entsprechend informierten und eingearbeiteten Gesprächspartnern rechnen. Konkrete und detaillierte Ratschläge für die Umsetzung in einem bestimmten Institut sollte man von der BaFin als Aufsichtsbehörde (jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt, möglicherweise aber auch später) aber nicht unbedingt erwarten. Dafür wird man sich letztlich an einen einschlägig spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwalt, Unternehmensberater oder Wirtschaftsprüfer wenden müssen…

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Sofern der Berater als Finanzanlagenvermittler im Rahmen der GewO bzw. FinVermV tätig ist, gilt das vorstehend Gesagte grundsätzlich entsprechend, allerdings mit der Maßgabe, dass man sich mit den betreffenden Ansprechpartnern bei der zuständigen Gewerbeaufsicht bzw. Industrie- und Handelskammer (IHK) ins Benehmen zu setzen hätte. Angesichts der unterschiedlichen Geschwindigkeit der Umsetzung der neuen europäischen Regeln (unterstellt, es bleibt bei der entsprechenden Ausnahme im KWG bzw. WpHG, liegt nach wie vor kein Umsetzungsentwurf im Hinblick auf die neuen materiellen Vorgaben des Art. 3 Abs. 2 MiFID2 für Finanzanlagenvermittler vor) und mit Blick auf die bei diesen Stellen verfügbaren Ressourcen wird man realistischerweise aber auch keine allzu großen Erwartungen haben dürfen, was die dortige Verfügbarkeit ganz konkreter Hilfestellungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt anbelangt.

Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen kann man kompetente Ansprechpartner sicherlich auch bei den jeweiligen Branchenverbänden, bei einschlägig tätigen beruflichen Organisationen, bei den eigenen Vertrags-, Vertriebs-, Netzwerk- oder Verbundpartnern sowie bei professionellen Informationslieferanten finden. In diesem Zusammenhang stößt man auch immer wieder auf interessante Veranstaltungen mit spannenden Vorträgen oder Workshops.

Im Einklang mit dem bereits Ausgeführten wird die Einhaltung der neuen Regelungen ab Anfang 2018 von der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde (BaFin oder Gewerbeaufsicht bzw. IHK) überwacht. Außerdem muss man insoweit natürlich auch an die Tätigkeiten externer Prüfer gemäß WpHG oder FinVermV in Bezug auf den betreffenden Zeitraum denken.

Im Falle einer unzureichenden Umsetzung der weit reichenden neuen Anforderungen kommt grundsätzlich das übliche Instrumentarium der betreffenden Aufsichtsbehörde zum Tragen. Wenn man von etwaigen weitergehenden Sanktionen wie personen- oder erlaubnisbezogenen Maßnahmen einmal absieht, gerät insbesondere der künftig relevante Ordnungswidrigkeiten- bzw. Bußgeldkatalog in den Blick. Während es für den Geltungsbereich der GewO bzw. FinVermV derzeit noch an Anhaltspunkten für dessen künftige Gestalt und etwaige verschärfende Änderungen fehlt (vgl. gegenwärtig insbesondere § 26 FinVermV), bekommt man bei der Lektüre des vorliegenden Regierungsentwurfs des 2. FiMaNoG eine recht konkrete Vorstellung davon, wohin die Reise im Rahmen des WpHG gehen wird. § 120 WpHG-E enthält zahlreiche Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den neuen Anforderungen. Allein dessen Abs. 8 umfasst die Nummern 1 bis 137 (!). Ergänzend bestimmt Abs. 20, dass insoweit künftig Geldbußen von bis zu 5 Mio. Euro, ggf. auch noch darüber hinaus in einer Höhe von bis zu 10% des Jahresumsatzes bei juristischen Personen bzw. bis zum Zweifachen eines aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, verhängt werden dürfen. Gegenwärtig reicht der Bußgeldrahmen im Falle eines Verstoßes gegen eine Vorschrift der §§ 31 ff. WpHG (ggf. i.V.m. der WpDVerOV) je nach Verstoß grundsätzlich maximal bis zu 50.000 Euro, bis zu 100.000 Euro oder bis zu 200.000 Euro (vgl. insbesondere § 39 Abs. 2 und Abs. 6 WpHG).

Hinzu kommt schließlich noch, dass die BaFin verhängte Maßnahmen oder Sanktionen künftig auch auf ihrer Website bekannt zu machen haben wird, sofern nicht bestimmte Ausnahmetatbestände vorliegen (siehe § 126 WpHG-E).