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Oma kann Anspruch auf Geld vom Jugendamt haben

Übernehmen die leiblichen Eltern nicht die erzieherische Leistung, liegt ein Bedarf vor - die Großeltern können dann Pflegegeld vom Jugendamt beziehen. Foto: Marc Tirl

Großeltern, die ihre Enkelkinder in Vollzeit pflegen, können vom Jugendamt die Kosten hierfür verlangen. So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Da die leiblichen Eltern die erzieherische Leistung nicht erbrächten, liege ein Bedarf vor. Auf das Urteil (Az.:5 C 32.13) weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Der Fall: Die Frau hatte ihre beiden Enkelkinder bei sich aufgenommen. Die alleinerziehende Mutter sorgte nicht für deren Erziehung. Der Großmutter war die elterliche Sorge übertragen worden. Sie beantragte beim Jugendamt, dass dieses die Kosten für die Vollzeitpflege der Kinder übernimmt. Dies lehnte das Jugendamt mit der Begründung ab, ein Anspruch bestehe nicht, weil die Kinder bei der Großmutter schon bislang gut untergebracht seien. Die Frau habe das Jugendamt nicht ernsthaft vor die Alternative gestellt, für ihre Entlohnung zu sorgen oder anderenfalls die Vollzeitpflege aufzugeben.

Das Urteil: Nach Auffassung der Richter in Leipzig muss das Jugendamt die Kosten übernehmen. Die Vollzeitpflege durch die Oma sei notwendig, weil die Kinder nicht von ihren leiblichen Eltern gepflegt werden könnten. Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung sei deshalb gegeben. Auch unterhaltspflichtige Verwandte könnten Anspruch auf Pflegegeld haben.