Werbung
Deutsche Märkte schließen in 4 Stunden 31 Minuten
  • DAX

    18.159,02
    +157,42 (+0,87%)
     
  • Euro Stoxx 50

    4.959,69
    +38,21 (+0,78%)
     
  • Dow Jones 30

    38.675,68
    +449,98 (+1,18%)
     
  • Gold

    2.328,00
    +19,40 (+0,84%)
     
  • EUR/USD

    1,0776
    +0,0009 (+0,09%)
     
  • Bitcoin EUR

    59.476,39
    +320,98 (+0,54%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.386,69
    +74,06 (+5,64%)
     
  • Öl (Brent)

    78,97
    +0,86 (+1,10%)
     
  • MDAX

    26.555,87
    +255,05 (+0,97%)
     
  • TecDAX

    3.285,70
    +19,48 (+0,60%)
     
  • SDAX

    14.489,41
    +58,17 (+0,40%)
     
  • Nikkei 225

    38.236,07
    -38,03 (-0,10%)
     
  • FTSE 100

    8.213,49
    +41,34 (+0,51%)
     
  • CAC 40

    8.018,18
    +60,61 (+0,76%)
     
  • Nasdaq Compositive

    16.156,33
    +315,33 (+1,99%)
     

Neuer Job: Kann sich die Probezeit verlängern?

Düsseldorf (dpa/tmn) - Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Länge der Probezeit individuell vereinbaren. Wer eine kurze Probezeit hat, freut sich dann vielleicht. Die Probezeit kann aber noch einmal verlängert werden, wenn beide Vertragsparteien das vereinbaren, wie Till Bender vom Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds in einem Online-Beitrag erklärt.

Eine Einschränkung gibt es dabei: Die Probezeit darf höchstens sechs Monate betragen. Eine Verlängerung ist entsprechend nur bis zu dieser Grenze möglich. Außerdem muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin der Verlängerung immer zustimmen.

Längere Probezeit ist unwirksam

Eine Probezeit, die länger als sechs Monate dauert, ist dem Beitrag zufolge unwirksam: Nach sechs Monaten gilt in jedem Fall die normale Kündigungsfrist. Wer in einem Betrieb mit mehr als zehn Beschäftigten arbeitet, für den greift nach sechs Monaten zudem das Kündigungsschutzgesetz.

WERBUNG

Rechtsschutzsekretär Bender weist zudem darauf hin, dass die Probezeit sich nicht automatisch verlängert, sollte ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während der Probezeit krank werden oder Urlaub nehmen. Auch in solchen Fällen muss eine Verlängerung immer vereinbart werden.

Hintergrund: Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Probezeit, so gilt in dieser Zeit für beide Seiten in der Regel eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. In Tarifverträgen etwa können aber auch kürzere Kündigungsfristen vereinbart sein.