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Wer Makler ist, muss das auch sagen

Vergleichsportal Check24 muss nachbessern - Wer Makler ist, muss das auch sagen

Egal, ob Flüge, Stromtarife oder Versicherungen – Vergleichsportale im sind bei Verbrauchen beliebt. Denn sie bieten schnelle Informationen über die verschiedenen Angebote, der Gang zu einem Berater scheint dadurch häufig überflüssig zu werden.

Doch ist den Verbrauchern auch wirklich klar, dass die Portale auch Verträge vermitteln und dafür Provisionen kassieren? Und halten diese dabei auch alle gesetzlichen Vorgaben etwa rund um Beratungs- und Informationspflichten ein? Zumindest beim Marktführer Check24 sieht das Landgericht München Nachbesserungsbedarf.

Geklagt hatte der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). Er warf dem Unternehmen vor, gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs zu verstoßen. Unter dem Deckmantel eines Vergleichsportals würden Verbraucher angelockt, um letztendlich Versicherungsverträge über das Portal abzuschließen – wofür dieses dann Provisionen kassiert. Dies sei auf den ersten Blick für die Verbraucher nicht erkennbar.

Auch das Landgericht München sieht bei Check24 einen Verstoß gegen die gesetzlichen Mitteilungspflichten. Zwar kritisierte es nicht den Inhalt der sogenannten Erstinformationen, wohl aber die Art der Präsentation. Denn bislang gelangen Verbraucher nur über einen Button auf der Webseite – den sie aktiv ansteuern müssen – zu den vorgeschriebenen Angaben. Dazu zählt auch der Hinweis auf die Rolle des Portals als Versicherungsmakler.

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„Die vorgeschriebenen Informationen müssen dem Besucher der Internetseite jedoch beim ersten Geschäftskontakt mitgeteilt werden“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. „Sie müssen ihm so präsentiert werden, dass er nicht erst danach suchen muss.“


Beratungspflichten gelten auch für Online-Makler

Zudem hat das Gericht in dem Urteil nun klargestellt, dass die gesetzlich normierten Beratungspflichten auch für Online-Makler gelten. Der BVK hatte eine Gleichbehandlung aller Vertriebswege gefordert.

Das Gericht gab dem Verband hier aber nicht in allen Punkten recht. Das Check24-Geschäftsmodell werde durch das Urteil nicht im Grundsatz gefährdet, sagte daher Christoph Röttele, der Geschäftsführer des Internetportals. „Wir können mit dem Urteil leben.“

Nachbesserungsbedarf sieht das Gericht jedoch in einzelnen Fällen, etwa in der Haftpflichtversicherung. Hier sei Check24 seinen Beratungspflichten nicht ausreichend nachgekommen, da das Portal nicht hingewiesen habe, dass ehrenamtliche Tätigkeiten nur teilweise vom Versicherungsschutz umfasst werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der BVK zeigte sich dennoch zufrieden. Verbandspräsident Michael Heinz erklärte das Urteil zum „Sieg für den Verbraucherschutz“. Der Verband erhoffte sich bereits im Vorfeld ein Urteil mit Vorbildcharakter für weitere Vergleichsportale – zum Schutz der Verbraucher, aber natürlich auch, um die Geschäftsinteressen seiner rund 11.000 Mitglieder zu wahren. Diese fürchten, dass ihnen immer mehr Vertragsabschlüsse durch die Lappen gehen.