Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • DAX

    18.001,60
    +105,10 (+0,59%)
     
  • Euro Stoxx 50

    4.921,48
    +30,87 (+0,63%)
     
  • Dow Jones 30

    38.675,68
    +450,02 (+1,18%)
     
  • Gold

    2.310,10
    +0,50 (+0,02%)
     
  • EUR/USD

    1,0765
    +0,0038 (+0,36%)
     
  • Bitcoin EUR

    58.847,41
    +264,66 (+0,45%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.318,45
    +41,47 (+3,25%)
     
  • Öl (Brent)

    77,99
    -0,96 (-1,22%)
     
  • MDAX

    26.300,82
    +48,41 (+0,18%)
     
  • TecDAX

    3.266,22
    +26,40 (+0,81%)
     
  • SDAX

    14.431,24
    +63,12 (+0,44%)
     
  • Nikkei 225

    38.236,07
    -37,98 (-0,10%)
     
  • FTSE 100

    8.213,49
    +41,34 (+0,51%)
     
  • CAC 40

    7.957,57
    +42,92 (+0,54%)
     
  • Nasdaq Compositive

    16.156,33
    +315,37 (+1,99%)
     

Kündigung nach Herausgabe von Patientendaten zulässig

Arzthelfer dürfen Patientendaten nicht an Dritte weitergeben. Wer es dennoch tut, riskiert eine außerordentliche Kündigung. Foto: Michael Reichel/dpa
Arzthelfer dürfen Patientendaten nicht an Dritte weitergeben. Wer es dennoch tut, riskiert eine außerordentliche Kündigung. Foto: Michael Reichel/dpa

Ärzte sowie dessen Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Wer dennoch mit Patientendaten fahrlässig umgeht, muss mit Konsequenzen rechnen. Diese können sogar über eine Abmahnung hinausgehen, wie ein Urteil zeigt.

Stuttgart (dpa/tmn) - Für die Mitarbeiter einer Arztpraxis gelten strenge Verschwiegenheitspflichten. Einer Arzthelferin darf deshalb gekündigt werden, wenn sie Patientendaten an Dritte weiterleitet. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in einem solchen Fall nicht.

Der Deutsche Anwaltverein informiert über folgende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Az.: 12 Sa 22/16):

WERBUNG

In dem Fall ging es um eine Arzthelferin in einer radiologischen Praxis. In ihrem Arbeitsvertrag war ausdrücklich eine Verschwiegenheitsklausel enthalten. Als eine Patientin im Oktober 2015 einen Termin absagte, rief sie deren Datenblatt auf. Darauf standen der Name und das Geburtsdatum der Patientin, der zu untersuchende Körperbereich und das dafür notwendige medizinische Gerät. Die Frau fotografierte das Datenblatt mit ihrem Handy und leitete es mit dem Zusatz «Mal sehen, was die schon wieder hat» weiter an die Tochter.

Die Tochter zeigte im Sportverein die Nachricht ihrer Mutter herum. Darüber beschwerte sich wiederum der Vater der Patientin in der Praxis. In der Folge wurde der Arzthelferin fristlos gekündigt, dagegen zog die Frau vor Gericht. Sie war der Meinung, dass eine Abmahnung ausgereicht hätte.

Das sah das Gericht anders: Der Arztpraxis sei es aufgrund des Verhaltens der Mitarbeiterin nicht mehr zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten - nicht einmal bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist. Das Einhalten der ärztlichen Schweigepflicht sei grundlegend für das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt und damit für jeden Mitarbeiter der Praxis bindend. Die Weitergabe von Patientendaten sei wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung, auch ohne vorherige Abmahnung.