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Handschriftliches Testament: Wie werden Ergänzungen wirksam?

Etwas vergessen: Ergänzungen müssen einen klaren Zusammenhang zum eigentlichen Testament haben.
Etwas vergessen: Ergänzungen müssen einen klaren Zusammenhang zum eigentlichen Testament haben.

Wer an einem eigenhändig verfassten Testament nachträglich etwas ändert, muss zwar nicht alles neu schreiben. Ergänzungen müssen jedoch einen klaren Zusammenhang zum eigentlichen Testament haben.

Düsseldorf (dpa/tmn) - Um ein Testament zu machen, muss man nicht zwingend zum Notar oder Rechtsanwalt gehen. Es genügt, die letztwilligen Verfügungen vollständig mit der Hand zu schreiben und dann mit Ort und Datum versehen zu unterschreiben.

Doch was gilt, wenn man später merkt, dass man etwas vergessen hat? Dann ist eine Ergänzung möglich, zum Beispiel auf der Rückseite des Testaments.

Selbst wenn diese Ergänzung nicht gesondert unterschrieben ist, kann sie formwirksam sein. Die Voraussetzung dafür: Die Auslegung ergibt, dass die auf dem Testament bereits vorhandene Unterschrift auch die nachträgliche Ergänzung deckt. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az.: I-3 Wx 194/20) , wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

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Ein Kürzel auf Seite 8 und seine Folgen

Der Fall: Eine Erblasserin errichtete unter dem Datum des 6. Oktober 2014 eine aus insgesamt neun handschriftlich beschriebenen Seiten bestehende letztwillige Verfügung. In ihrem Testament bestimmte sie ihren Ehemann zu ihrem von allen Beschränkungen befreiten Vorerben und ihre Kinder zu ihren Nacherben. Außerdem ordnete die Frau Testamentsvollstreckung an.

Unten auf Seite 8 des Testaments befand sich das Kürzel «b.w.». Auf der Rückseite dieses Blattes, gekennzeichnet mit der Seitenzahl 8a, verfügte die Erblasserin Dauertestamentsvollstreckung bezüglich ihrer Tochter bis zu deren Ableben durch einen ihrer Brüder. Das Datum der Niederschrift auf dieser Seite hielt die Erblasserin allerdings nicht fest und unterzeichnete die Textpassage auch nicht. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Sohn ein Testamentsvollstreckerzeugnis.

Unterschrift muss nicht der letzte Akt sein

Vor Gericht hatte der Sohne damit Erfolg: Das von der Erblasserin errichtete Testament sei wirksam, befand das OLG. Dies gelte auch für die nachträglich eingefügte Anordnung auf der Rückseite von Seite 8.

Das Gesetz fordert, dass der Erblasser sein Testament unterschreibt. Die Unterschrift müsse aber nicht der zeitlich letzte Akt der Testamentserrichtung sein, erläutert das Gericht. Nachträgliche Ergänzungen brauchen nicht extra unterzeichnet zu werden, wenn sie durch die bereits vorhandene Unterschrift mitgedeckt werden.

Von Bedeutung sein kann in diesem Zusammenhang ein im Testamentstext aufgenommener Hinweis auf die Ergänzung. Ein solcher Hinweis befand sich hier auf Seite 8 mit dem Kürzel «b.w.» für «bitte wenden». Dies kennzeichne zusammen mit der Seitenzahl 8a und der fortlaufenden Nummerierung sowie dem inhaltlichen Zusammenhang hinreichend, dass die Verfügung von der Unterschrift der Erblasserin gedeckt ist.