Werbung
Deutsche Märkte schließen in 4 Stunden 4 Minuten
  • DAX

    18.063,86
    +146,58 (+0,82%)
     
  • Euro Stoxx 50

    4.978,38
    +39,37 (+0,80%)
     
  • Dow Jones 30

    38.085,80
    -375,12 (-0,98%)
     
  • Gold

    2.359,90
    +17,40 (+0,74%)
     
  • EUR/USD

    1,0734
    +0,0001 (+0,01%)
     
  • Bitcoin EUR

    59.801,88
    +355,27 (+0,60%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.384,48
    -12,05 (-0,86%)
     
  • Öl (Brent)

    84,17
    +0,60 (+0,72%)
     
  • MDAX

    26.194,71
    +151,53 (+0,58%)
     
  • TecDAX

    3.307,58
    +40,82 (+1,25%)
     
  • SDAX

    14.291,43
    +295,66 (+2,11%)
     
  • Nikkei 225

    37.934,76
    +306,28 (+0,81%)
     
  • FTSE 100

    8.118,79
    +39,93 (+0,49%)
     
  • CAC 40

    8.045,17
    +28,52 (+0,36%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.611,76
    -100,99 (-0,64%)
     

Habe ich an Feiertagen Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Wer an Feiertagen üblicherweise arbeitet, hat auch an diesen Tagen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Wer an Feiertagen üblicherweise arbeitet, hat auch an diesen Tagen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Im zweiten Lockdown der Corona-Pandemie sind wieder zahlreiche Betriebe geschlossen. Viele Beschäftigte wurden in Kurzarbeit geschickt. Bekommen sie für die Feiertage auch Kurzarbeitergeld?

Berlin (dpa/tmn) - Im Jahr 2020 mussten sich viele Beschäftigte zum ersten Mal mit den Bedingungen und Regeln des Themas Kurzarbeit auseinandersetzen. Da gibt es viele Fragen: Wie sieht es zum Beispiel mit der Bezahlung an Feiertagen aus, wenn man in Kurzarbeit ist?

Für Feiertage haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Es kommt bei der Frage aber auch darauf an, ob im entsprechenden Betrieb an Feiertagen üblicherweise gearbeitet wird oder nicht.

WERBUNG

Wird in dem Betrieb üblicherweise kontinuierlich auch an Feiertagen durchgearbeitet, wie es zum Beispiel in Hotels oder Restaurants der Fall wäre, besteht auch für diese Tage Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Allerdings gilt das nur für diejenigen, die auch an einem Feiertag gearbeitet hätten, erklärt das BMAS. An dem Tag, an dem Beschäftigte dann zum Ausgleich frei haben, bekommen sie kein Kurzarbeitergeld. Als Grundlage sollte in der Regel der Dienstplan gelten.

Wird in einem Betrieb an Feiertagen ohnehin nicht gearbeitet, habe der Arbeitgeber grundsätzlich das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte - also das Kurzarbeitergeld, das er ohne den Feiertag bezogen hätte. Dieses Entgelt erstattet die Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber nicht.