Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • DAX

    18.497,94
    +1,15 (+0,01%)
     
  • Euro Stoxx 50

    4.983,67
    +1,49 (+0,03%)
     
  • Dow Jones 30

    38.686,32
    +574,84 (+1,51%)
     
  • Gold

    2.347,70
    -18,80 (-0,79%)
     
  • EUR/USD

    1,0854
    +0,0019 (+0,17%)
     
  • Bitcoin EUR

    62.283,82
    -793,36 (-1,26%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.421,73
    -6,84 (-0,48%)
     
  • Öl (Brent)

    77,18
    -0,73 (-0,94%)
     
  • MDAX

    26.716,80
    -88,63 (-0,33%)
     
  • TecDAX

    3.336,13
    -14,71 (-0,44%)
     
  • SDAX

    15.123,12
    +34,49 (+0,23%)
     
  • Nikkei 225

    38.487,90
    +433,77 (+1,14%)
     
  • FTSE 100

    8.275,38
    +44,33 (+0,54%)
     
  • CAC 40

    7.992,87
    +14,36 (+0,18%)
     
  • Nasdaq Compositive

    16.735,02
    -2,06 (-0,01%)
     

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschlag?

Berlin (dpa/tmn) - Der Einzelhandel bleibt geschlossen, Supermärkte auch: Sonn- und Feiertage sind Ruhetage. Dennoch gibt es Branchen, in denen Beschäftigte an diesen Tagen zur Arbeit kommen müssen. Ein finanzieller Ausgleich soll häufig als Entschädigung dienen. Ist der Anspruch gesetzlich geregelt?

Kein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschlag

«Nein», sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer brauchen dem Experten zufolge eine andere Rechtsgrundlage. «Ein solcher Anspruch kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer betrieblichen Übung ergeben.»

Eine betriebliche Übung beschreibt dabei eine Art Gewohnheitsrecht: Wiederholt der Arbeitgeber regelmäßig bestimmte Verhaltensweisen, kann die Belegschaft daraus schließen, dass die Leistung auf Dauer gewährt werden soll.

Arbeitgeber auf Zuschlag ansprechen

Da der Feiertagszuschlag bis zu einer gewissen Höhe steuerfrei ist, empfiehlt Alexander Bredereck, den Arbeitgeber gegebenenfalls darauf anzusprechen. «Arbeitgeber sind hier regelmäßig weniger abgeneigt, als bei zu versteuernden Entgeltbestandteilen.»

Übrigens: Anders als Karfreitag und Ostermontag ist Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag - außer in Brandenburg. Das kann dazu führen, dass Beschäftigte, die an diesem Tag arbeiten, statt eines Feiertagszuschlags einen Sonntagszuschlag bekommen. Der fällt häufig niedriger aus.