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Erholungsbeihilfe ist Alternative zum Urlaubsgeld

Statt Urlaubsgeld können Unternehmer ihren Mitarbeitern auch eine Erholungsbeihilfe zukommen lassen. Bis zu 156 Euro ist diese Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei. Foto: Franziska Kraufmann

Kleinere Unternehmen können es sich häufig nicht leisten, ihren Mitarbeitern Urlaubsgeld zu zahlen. Dabei müssen die Beschäftigten aber nicht vollkommen leer ausgehen. Eine Alternative sind Erholungsbeihilfen.

Bis zu 156 Euro kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin. Für den Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft des Mitarbeiters gibt es zuzüglich 104 Euro, für jedes Kind 52 Euro.

Während das Urlaubsgeld oder das 13. Monatsgehalt steuer- und sozialversicherungspflichtig sind, fällt bei Erholungsbeihilfen ausschließlich eine Pauschalsteuer von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an, die in der Regel der Arbeitgeber trägt.

Für eine Familie mit zwei Kindern liegt der Maximalbetrag bei 364 Euro. Wird diese Grenze auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Erholungsbeihilfe ist an Bedingungen gebunden: Sie kann nur einmal jährlich pro Haushalt zweckgebunden zur Erholung gezahlt werden. BDL-Rechtsanwalt Erich Nöll empfiehlt daher, die Erholungsbeihilfe zum Beispiel kurz vor oder nach dem Sommerurlaub auszuzahlen. Dann ist der zeitliche Zusammenhang deutlich.