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Das ändert sich bei der Besteuerung von Investmentfonds

(Bild: Getty Images)
(Bild: Getty Images)

Das neue Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung bringt für die Anleger einige Veränderungen. Die große Panik darf aber ausbleiben.

Änderungen für den Altbestand

Bei den bislang steuerfreien Altfällen (Fondskäufen vor 2009) gibt es eine wichtige Änderung:

Mit dem Jahreswechsel werden alle Fonds fiktiv so gestellt, als seien sie Ende 2017 verkauft und am 01.01.18 gekauft worden. Ab diesem Moment gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger für Veräußerungsgewinne für die Zeit ab 2018. Bis zu diesem Freibetrag bleibt alles steuerfrei. Aus diesem Grund allein muss also noch niemand verkaufen, denn bis dieser Gewinn aufgelaufen ist, wird auch bei größeren Anlagesummen einige Zeit vergehen.

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  • Ich rate jedoch trotzdem dazu, „alte“ Fonds gründlich zu durchleuchten. Wenn die Rendite gar nicht stimmt, dann nützt auch die Steuerfreiheit wenig. Wo keine Gewinn sind, können auch keine Steuern gespart werden.

Das ist neu: Vorabbesteuerung

Für alle Fonds ändert sich die Besteuerung. Künftig werden für in Deutschland aufgelegte Publikumsfonds 15% auf Dividenden, Mieterträge (aus Deutschland) und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien gleich auf Fondsebene abgeführt. Die Besteuerung soll dadurch einfacher und einheitlicher werden – Steuerschlupflöcher werden gestopft. So fällt z.B. die mühsame Angabe der ausländischen Quellensteuer bei ausländischen thesaurierenden (wiederanlegenden) Fonds zukünftig weg.

  • Für den Anleger sind ausländische thesaurierende Fonds zukünftig kein Ärgernis mehr – die Auswahl der Fondspalette für Sie wird breiter, wenn Sie bislang diese Fonds gemieden haben.

Das soll ausgleichen: Teilfreistellung

Doch die Regelungen sind vermutlich nicht nur positiv: Ab 2018 werden also Fondserträge auf der Ebene der Fonds besteuert. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden im Gegenzug Teile der Ausschüttung von der Steuer freigestellt (30% bei Aktienfonds, 15% bei Mischfonds). Der Fondsverband BVI rechnet mit einer geringen Mehrbelastung der Anleger.

  • Auch ich rechne mit einer Mehrbelastung. Wenn Sie beispielsweise ihren Sparerfreibetrag von 801 Euro (Verheiratete 1.602 Euro) gar nicht ausschöpfen, nutzt Ihnen auch die Freistellung nichts. Auf Fondsebene wird zukünftig gezahlt – Basta. Und es wäre ja auch seltsam gewesen, wenn eine solche Änderung zu einer Minderbelastung führen würde.

Was gilt für Fonds im Versicherungsmantel?

Die neue Steuerregelung gilt auch für Lebens- und Rentenversicherungen. Hier sind dann 15% der Differenz aus Einzahlung und Auszahlung steuerfrei (Steuerfreistellung). Wer eine Versicherung aus der Zeit vor 2005 hat, behält seine Steuerfreiheit. Die Teilfreistellung gilt jedoch nicht für Riester- und Rürup-Renten. Diese können aber offenbar die Steuer durch den Fonds erstattet bekommen. Wie das in der Praxis dann aussehen wird, das wird sich zeigen.

  • Da Fonds nun auf Ebene des Fonds eine Steuer abführen müssen, dürften Besitzer von Lebensversicherungen aus der Zeit vor 2005 sehr wohl mehr belastet werden – denn die Steuer auf Fondsebene wird ja jetzt zusätzlich erhoben. Somit sind die Erträge nicht mehr steuerfrei.

Mein Fazit: Was einfacher werden sollte, wird es vermutlich nicht. Ich habe einige Berechnungen angesehen und fand es kompliziert. Fondsgesellschaften könnten Bedingungen ändern, damit sie in die Teilfreistellung für Aktienfonds rutschen, die für den Anleger attraktiver wirkt, als die der Mischfonds. Hier müssen Sie nächstes Jahr sicherlich gut aufpassen. Und am Ende zahlt der eine oder andere vermutlich drauf.

Bleiben Sie wachsam
Ihre Stefanie Kühn