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Dürfen Arbeitgeber Bewerber googeln?

Wer hat sich da beworben? Eine Suchmaschinenabfrage dürfen Personaler aus datenschutzrechtlicher Sicht eigentlich nicht machen.
Wer hat sich da beworben? Eine Suchmaschinenabfrage dürfen Personaler aus datenschutzrechtlicher Sicht eigentlich nicht machen.

Was weiß der Arbeitgeber schon über mich, wenn ich zum Vorstellungsgespräch komme? Mit einer Suchmaschinenabfrage lässt sich ja vieles herausfinden. Aber ist das erlaubt?

Köln (dpa/tmn) - Welche Informationen kann ein Arbeitgeber über mich im Netz finden? Bewerberinnen und Bewerber sind dazu angehalten, das gewissenhaft zu prüfen. Aber dürfen Arbeitgeber Bewerber vor dem Vorstellungsgespräch überhaupt googeln?

«Grundsätzlich nein», sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. Arbeitgeber dürften zwar alle Infos erheben, die objektiv für die Entscheidung über die Begründung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind.

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«Aber über eine Suchmaschinenabfrage können Arbeitgeber in der Regel nichts herausfinden, was unter diese objektiven Kriterien fällt», sagt die Expertin. Dazu gehören insbesondere die fachliche Eignung eines Bewerbers oder einer Bewerberin.

Das sei vor allem eine Frage des Datenschutzes. Früher habe man angenommen: Informationen, die über einen Kandidaten öffentlich im Internet zugänglich sind, dürfen Arbeitgeber zur Kenntnis nehmen, wenn nicht die Interessen des Kandidaten dadurch beeinträchtigt werden - alles Private, etwa Auftritte in den sozialen Medien, dagegen nicht. Seit Einführung der neuen Datenschutzgrundverordnung gelten hier allerdings strengere Regeln.

Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).