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Bundessteuerberaterkammer: Zahlung der Lohnsteuer verschieben

Das Bundesfinanzministerium hat erste steuerliche Maßnahmen auf den Weg gebracht. Doch der Präsident der Bundessteuerberaterkammer fordert weit mehr.

Die Bundessteuerberaterkammer fordert eine Aussetzung der Lohnsteuerzahlungen. Foto: dpa
Die Bundessteuerberaterkammer fordert eine Aussetzung der Lohnsteuerzahlungen. Foto: dpa

Der Präsident der Bundessteuerberaterkammer (BStBK), Hartmut Schwab, hat drastischere steuerliche Maßnahmen der Bundesregierung gefordert, um die Auswirkungen des Coronavirus abzumildern. „Völlig unverständlich ist für uns, weshalb in Zeiten wie diesen nicht mehr für die Liquidität unserer Mandanten getan wird“, sagte Schwab dem Handelsblatt. „Hilfreich wäre hier eine Stundungsregelung für die Lohnsteuer. Dann könnten Arbeitgeber auch die Zahlung der Lohnsteuer verschieben bis wieder Geld in der Kasse ist.“

Außerdem sei eine Regelung zur automatischen Fristverlängerung beziehungsweise zur Aussetzung der Festsetzung der Verspätungszuschläge erforderlich. „Dies würde unseren mittelständischen Mandanten mehr Handlungsspielraum verschaffen“, erklärte Schwab.

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Das gelte auch für Steuerberater, „die derzeit am Limit arbeiten“, um so viele Fristen wie möglich zu halten. Umfangreiche Anträge auf Fristverlängerung bänden unnötig Kapazitäten, die in der aktuellen Situation für wichtigere Tätigkeiten genutzt werden könnten.

„Viele Mandanten haben große Existenzängste“, beklagte der BStBK-Präsident Schwab. „Da kommt viel Arbeit und Fingerspitzengefühl auf uns zu.“ Eine unbürokratische Fristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung und die Lohnsteueranmeldung brächte eine große Erleichterung.

Positiv bewertet die Bundessteuerberaterkammer die nun von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Steuerstundung für Unternehmen. Laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) können Firmen, die „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich“ von den Auswirkungen der Coronakrise betroffen sind, bis zum 31. Dezember 2020 „unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen“.

Finanzämter stellen keine strengen Anforderungen mehr

Bei den Anträgen für Stundungen dürfen die Finanzämter demnach keine strengen Anforderungen stellen. Zuvor hatte die Kammer beim Ministerium Druck gemacht, dass eine bundeseinheitliche Verfügung erlassen wird.

„Wir begrüßen diese Reaktion der Finanzverwaltung“, sagte Schwab. Zu begrüßen sei auch, dass die Finanzämter auf die Erhebung von Stundungszinsen grundsätzlich verzichten werden.

Besonders positiv sei auch der großzügige Umgang mit Anträgen auf Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- , Gewerbe- und Körperschaftsteuer. Dies sichere den Unternehmen die notwendige Liquidität. Gut sei zudem die Ankündigung, auf die Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2020 verzichten zu wollen.

Mit Blick auf die geforderten weiteren steuerliche Maßnahmen sagte Schwab: „Wir hoffen, dass das BMF an dieser Stelle noch nacharbeiten wird. Sonst kann man nur resümieren: Gut angesetzt, aber leider zu kurz gesprungen.“