Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • DAX

    18.772,85
    +86,25 (+0,46%)
     
  • Euro Stoxx 50

    5.085,08
    +30,67 (+0,61%)
     
  • Dow Jones 30

    39.512,84
    +125,08 (+0,32%)
     
  • Gold

    2.366,90
    +26,60 (+1,14%)
     
  • EUR/USD

    1,0772
    -0,0012 (-0,11%)
     
  • Bitcoin EUR

    56.480,71
    -1.828,77 (-3,14%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.259,72
    -98,29 (-7,24%)
     
  • Öl (Brent)

    78,20
    -1,06 (-1,34%)
     
  • MDAX

    26.743,87
    +34,97 (+0,13%)
     
  • TecDAX

    3.404,04
    +19,74 (+0,58%)
     
  • SDAX

    14.837,44
    +55,61 (+0,38%)
     
  • Nikkei 225

    38.229,11
    +155,13 (+0,41%)
     
  • FTSE 100

    8.433,76
    +52,41 (+0,63%)
     
  • CAC 40

    8.219,14
    +31,49 (+0,38%)
     
  • Nasdaq Compositive

    16.340,87
    -5,40 (-0,03%)
     

BGH weist Klage zu Verstößen gegen pauschales Durchfahrtsverbot ab

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Anwohner einer Umweltzone sind mit ihren Klagen zu Verstößen gegen ein Lkw-Durchfahrtsverbot vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Ihnen stehe "unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt" ein Unterlassungsanspruch zu, urteilte der sechste Zivilsenat am Dienstag in Karlsruhe (Az. VI ZR 110/21).

Im konkreten Fall ging es um Lastwagen einer Speditionsfirma, die eine Straße zum Stuttgarter Hafen nutzen, für die ein Lkw-Durchfahrtsverbot gilt. Nur Lieferverkehr ist gemäß der Beschilderung erlaubt. Mehrmals täglich nutzten die Laster die Strecke aber als bloße Durchfahrt von der Niederlassung zur Autobahn und verstießen so gegen das Verbot, behaupten die Kläger. Schon die Vorinstanzen hatten entschieden, als einzelne Bürger beziehungsweise Grundstücksanlieger könnten sie nicht gegen das Unternehmen vorgehen.

Der BGH betonte, das Lkw-Durchfahrtsverbot sei nicht für bestimmte Straßen angeordnet worden, um die Schadstoffkonzentrationen für die dortigen Anlieger zu reduzieren - sondern grundsätzlich für das gesamte Stadtgebiet, um allgemein die Luftqualität zu verbessern und der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entgegenzuwirken. "Die Kläger sind insoweit nur als Teil der Allgemeinheit begünstigt." Der Schutz von Einzelinteressen sei also nicht die Absicht des Verbots.