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Betriebsrente: Alles was Sie wissen müssen

Die Betriebsrente kann ein lohnender Baustein für die Altersvorsorge sein (Bild: dpa).
Die Betriebsrente kann ein lohnender Baustein für die Altersvorsorge sein (Bild: dpa).

Ungefähr 60% der Arbeitnehmer besitzen in Deutschland eine betriebliche Altersvorsorge. Unternehmen sind verpflichtet, ihren Arbeitgebern Zugang zu einer Option – Direktversicherung, Direktzusage, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse – zu gewähren. Ich halte Betriebsrenten keinesfalls für ein Muss – je mehr der Arbeitgeber jedoch dazuzahlt, umso eher kann man sich einen überlegen, ob die Betriebsrente ein Baustein für die Altersvorsorge sein kann.

Manche Unternehmen übernehmen die Beiträge zur Betriebsrente komplett. Mit dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz müssen die Arbeitnehmer seit Jahresbeginn jetzt nur noch drei statt fünf Jahre im Unternehmen und 23 Jahre alt statt 25 Jahre sein, damit die Zusage unverfallbar wird.

Doch oftmals scheuen Unternehmen die Zusage einer Altersversorgung, binden sie sich doch Jahrzehnte an Verträge. Eine Erleichterung für Arbeitgeber ist das sogenannte Sozial- oder Tarifpartnermodell. Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu bezahlen – ohne Mindest- oder Garantieleistungen für Arbeitnehmer.

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Verbreitet waren bislang reine Entgeltumwandlungen. Mit dem neuen Gesetz müssen Arbeitgeber, soweit sie Sozialversicherungsbeiträge sparen, künftig den von ihr ersparten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen in pauschalierter Form (15 Prozent des Umwandlungsbeitrags) zuschießen. Diese Regelung gilt für alle ab 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Für alle bestehenden Verträge ist der Zuschuss erst ab 2022 zu zahlen.

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Neu ist die Erhöhung des steuerfreien Höchstbetrages der Entgeltumwandlung von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West). Der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bleibt aber bei vier Prozent. Die Möglichkeit der steuerfreien Entgeltumwandlung wurde von 254 Euro pro Monat auf 520 Euro angehoben.

Für Geringverdiener (bis 2.200 Euro Bruttolohn) gibt es ein Bonbon: Zahlt der Arbeitgeber mindestens 240 Euro als zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur Betrieblichen Altersvorsorge ein, so ergibt sich für den Arbeitnehmer eine weitere Förderung von 72 bis 144 Euro pro Kalenderjahr (durch eine Verrechnung mit der Lohnsteuerbefreiung für den Zuschuss).

Zusätzlich gilt für Geringverdiener seit Jahresanfang ein maximaler Freibetrag von rund 200 Euro pro Monat, in dessen Höhe Betriebsrenten nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet werden.

Für Arbeitnehmer, die sich aktuell in Verhandlungen über eine Abfindung befinden, könnte das Betriebsrentenstärkungsgesetz ebenfalls eine neue Option auftun. Es erlaubt ab 2018 eine steuerfreie Umwandlung der Abfindung in eine betriebliche Altersvorsorge. Die Einzahlung bleibt bis zu einem Höchstbetrag steuerfrei. Die Auszahlung einer späteren Betriebsrente ist jedoch voll zu versteuern. Der steuerfreie Höchstbetrag liegt bei 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, multipliziert mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre (begrenzt auf maximal zehn Jahre). Für 2018 beträgt dieser also maximal: 4 Prozent * 10 Jahre * 78.000 Euro = 31.200 Euro.

Leider keine Veränderung gab es bezüglich der Krankenversicherungspflicht der Betriebsrenten für gesetzlich Versicherte im Ruhestand. Lediglich Riester-bAV-Leistungen sind von der Beitragspflicht ausgenommen.

Zeitgleich traten einige weitere Verbesserungen der Riester-Rente in Kraft: Die jährliche Grundzulage wird von 154 Euro auf 175 Euro angehoben. Bei der Besteuerung von Kleinstrenten gibt es Korrekturen und das Zulageverfahren soll zügiger von statten gehen. Der große Wurf blieb hierbei aber aus, so ist die Kinderzulage noch immer unterschiedlich, je nachdem, wann ein Kind geboren wurde.

Eine betriebliche Altersvorsorge ist nach wie vor ein komplexes Produkt – eine genaue Prüfung lohnt.

Ihre

Stefanie Kühn