Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • DAX

    18.772,85
    +86,25 (+0,46%)
     
  • Euro Stoxx 50

    5.085,08
    +30,67 (+0,61%)
     
  • Dow Jones 30

    39.512,84
    +125,08 (+0,32%)
     
  • Gold

    2.366,90
    +26,60 (+1,14%)
     
  • EUR/USD

    1,0772
    -0,0012 (-0,11%)
     
  • Bitcoin EUR

    56.464,39
    -1.861,81 (-3,19%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.259,70
    -98,31 (-7,24%)
     
  • Öl (Brent)

    78,20
    -1,06 (-1,34%)
     
  • MDAX

    26.743,87
    +34,97 (+0,13%)
     
  • TecDAX

    3.404,04
    +19,74 (+0,58%)
     
  • SDAX

    14.837,44
    +55,61 (+0,38%)
     
  • Nikkei 225

    38.229,11
    +155,13 (+0,41%)
     
  • FTSE 100

    8.433,76
    +52,41 (+0,63%)
     
  • CAC 40

    8.219,14
    +31,49 (+0,38%)
     
  • Nasdaq Compositive

    16.340,87
    -5,40 (-0,03%)
     

Betriebsrat darf Gehälter mit Namen einsehen

Der Betriebsrat darf die Gehaltslisten eines Betriebes inklusive den dazugehörigen Namen einsehen. Das ist mit dem Datenschutzgesetz vereinbar. Foto: David Ebener
Der Betriebsrat darf die Gehaltslisten eines Betriebes inklusive den dazugehörigen Namen einsehen. Das ist mit dem Datenschutzgesetz vereinbar. Foto: David Ebener

Datenschutz ist kein Argument, um dem Betriebsrat Gehaltslisten mit Klarnamen zu verweigern. Das hat nun das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigt.

Düsseldorf (dpa/tmn) - Der Betriebsrat darf die Gehaltslisten eines Betriebes inklusive den dazugehörigen Namen einsehen. Das ist mit dem Datenschutzgesetz vereinbar. Darauf weist der Bund-Verlag unter Berufung auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommerns hin.

In dem konkreten Fall (AZ 3 TaBV 10/18) hatte ein Arbeitgeber, der Kliniken und Reha-Einrichtungen betreibt, einem Betriebsrat die Einsicht in die Bruttogehaltslisten zwar gewährt. Sie waren allerdings anonymisiert. Nach einer generellen Prüfung sollte der Betriebsrat bei Problemfällen die Namen erhalten. Mit dieser Einschränkung war der Betriebsrat nicht einverstanden.

Das Gericht stellte sich auf die Seite des Betriebsrats. Der könne seine Kontrollaufgabe nur ausüben, wenn er auch die Namen zu den Zahlen sieht. Weder die Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) noch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stünden der Entscheidung im Weg.