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Bank meldet Kontoüberziehung der Schufa und wird bestraft

Ein Kreditinstitut hat die vorübergehende Kontoüberziehung eines Kunden zu Unrecht der Schufa gemeldet. Der Fall könnte als Blaupause für weitere Verfahren dienen.

Nach Ansicht des Landgerichts Lüneburg hat eine Bank mit einer Schufa-Meldung gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen. Foto: dpa
Nach Ansicht des Landgerichts Lüneburg hat eine Bank mit einer Schufa-Meldung gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen. Foto: dpa

Das Landgericht Lüneburg hat eine Bank dazu verurteilt, einem Kunden 1.000 Euro Schadensersatz zu zahlen. Nach Auffassung der Richter hat das nicht näher bezeichnete Kreditinstitut gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen, weil es die Kredit-Auskunftei Schufa zu Unrecht über ein angeblich um 20 Euro überzogenes Konto informiert hat.

Das Urteil (LG Lüneburg, Urteil v. 14.07.2020, Az. 9 O 145/19), das erst jetzt bekannt wurde, birgt eine gewisse Brisanz, weil es als Blaupause für weitere Verfahren dienen könnte. „Das Urteil ist Wasser auf die Mühlen von Klägern und Verbraucheranwälten“, sagte Tim Wybitul aus der Kanzlei Latham & Watkins dem Handelsblatt.

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Das Landgericht lege bei der Feststellung eines Schadensersatzanspruchs gemäß DSGVO „ausgesprochen niedrige Maßstäbe an“. „Faktisch sieht es bereits die nach Auffassung des Gerichts unzulässige Veröffentlichung personenbezogener Daten als Verstoß gegen die DSGVO an“, erläuterte der Datenschutzanwalt, der deutsche und globale Unternehmen in komplexen Datenschutzfragen berät.

Anders als viele andere Gerichte halte das Gericht bei dem immateriellen Schaden eine Erheblichkeitsschwelle nicht für geboten, sondern wolle auch Bagatellschäden entschädigt sehen. „Es geht davon aus, dass Schadensersatz abschreckend wirken soll, was nur durch das Zusprechen hoher Schmerzensgelder erreicht werden könne“, erläuterte Wybitul. Dementsprechend hoch falle im konkreten Fall auch der Schadensersatz aus. „Obwohl das Gericht selbst die Beeinträchtigung des Klägers im unteren Bereich ansiedelte, hielt es ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro für geboten.“

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger von der Bank einen Dispositionskredit erhalten. Diesen kündigte das Institut aus einem „wichtigem Grund“ unter Setzung einer gewissen Frist und verwies dabei auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Zu diesem Zeitpunkt überschritt der Kläger den Dispo um 20 Euro. Nach Erhalt der schriftlichen Dispo-Kündigung glich der Kläger die überzogenen 20 Euro aus.

DSGVO-Klagen könnten ähnliche Dynamik entfalten wie Dieselklagen.

Strittig ist, ob die Bank den Kläger, wie sie behauptet, gemahnt hat, die Überziehung des Dispos zurückzuführen. Im weiteren Verlauf kündigte schließlich die Bank die gesamte Kontoverbindung und veranlasste mit der Kündigung auch eine Meldung bei der Schufa. Der Eintrag hatte dort bis zur Intervention durch eine Anwaltskanzlei 14 Tage Bestand. Nach Ansicht des Landgerichts Lüneburg war die von der Bank veranlasste Meldung rechtswidrig.

Die Richter sahen einen immateriellen Schaden des Klägers im Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten. Durch die Übermittlung seiner Daten an die Auskunftei habe die beklagte Bank personenbezogene Daten an einen unbeteiligten und unberechtigten Dritten weitergegeben. Dadurch werde der Kläger bloßgestellt. Es drohe zudem mittelbar eine potentielle Stigmatisierung, die durch einen entsprechenden Eintrag bei der Auskunftei entstehen könne.

Wybitul fürchtet, dass die Lüneburger Entscheidung als Vorlage für Massenverfahren verwendet werden könnte. Gerade um Meldungen an Auskunfteien sowie die anschließenden Datenverarbeitungen komme es regelmäßig zu vielen Gerichtsverfahren. Auch andere Juristen gehen davon aus, dass DSGVO-Klagen bald eine ähnliche Dynamik entwickeln wie Dieselklagen. „Derartige Verfahren lassen sich noch leichter bündeln als Diesel-Klagen, weil von einem Fehler oftmals sehr viele Verbraucher betroffen sind und die Klägeranwälte fast identische Schriftsätze nutzen können“, sagte Wybitul.