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BAG: Ärztliche Hintergrunddienste nicht als Bereitschaft zu vergüten

ERFURT/DÜSSELDORF (dpa-AFX) - Ärzte und Ärztinnen an Universitätskliniken haben nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keinen Anspruch auf bessere Vergütung ihres Arbeitgebers, selbst wenn es in sogenannten Hintergrunddiensten zu vermehrten Arbeitseinsätzen kommt. Hintergrunddienste seien unabhängig vom Arbeitsaufwand als Rufbereitschaften und nicht als besser vergütete Bereitschaftsdienste zu werten, urteilten die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Donnerstag in Erfurt (6 AZR 264/20). Entschieden wurde der Fall eines Oberarztes aus Nordrhein-Westfalen, der die Vergütung seiner Hintergrunddienste als Rufbereitschaft aufgrund des zeitlichen Umfangs und der Anzahl seiner Einsätze anzweifelte.

Da der Oberarzt in seinen Diensten weitaus mehr hatte arbeiten müssen, sei eine Anordnung als Hintergrunddienst in der Tat nicht rechtens gewesen. Während einer Rufbereitschaft dürfe lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfallen. Da Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst sich nach tariflicher Definition jedoch dadurch unterschieden, ob der Arbeitgeber an einem bestimmten Ort oder einem Ort seiner Wahl aufhalten könne, konnte er sich mit seiner Forderung nach einer höheren Vergütung trotzdem nicht durchsetzen.

Das Landesarbeitsgericht in Köln hatte dem Oberarzt ein Jahr zuvor für den Zeitraum August 2017 bis Juni 2018 eine Vergütungsdifferenz von knapp 40 000 Euro brutto zugesprochen (3 Sa 218/19). Diese Urteil ist mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben.