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Die Bafin hat Sparverträge im Blick

Die Bafin beobachtet, wie Geldhäuser bei variablen Zinsen in Sparverträgen vorgehen. Konkret wird sie dabei allerdings nicht.

Die deutsche Finanzaufsicht Bafin beobachtet, wie Kreditinstitute mit variablen Zinsen in Sparverträgen umgehen. Die Themen der variablen Verzinsung von Sparverträgen beziehungsweise der Zulässigkeit negativer Einlagenzinsen und von Verwahrentgelten für Einlagen seien der Bafin bekannt, teilte sie auf Anfrage mit. Das gelte auch für die Gerichtsurteile dazu. Konkreter äußerte die Aufsicht sich nicht, auch Details nannte sie nicht.

Verbraucherschützer monieren seit Längerem, dass Geldhäuser mitunter variable Grundzinsen in Sparverträgen nicht transparent angäben und dass die Methode der Berechnung nicht korrekt sei. Besonders interessant wird die Frage, wenn die variablen Zinsen ins Minus rutschen.

Ein solcher Fall ist vor dem Landgericht Tübingen anhängig. Gestritten wird darüber, ob die Kreissparkasse Tübingen in einem Riester-Banksparplan eine negative Grundverzinsung verlangen darf (Az. 4 O 220/17), diese liegt bei minus 0,9 Prozent. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte geklagt. Die Sparkasse argumentiert, dass es neben dem Grundzins einen Bonuszins gibt und deshalb die Gesamtverzinsung der Sparverträge positiv sei. Ein Urteil wird am 29. Juni erwartet.

Hintergrund ist, dass der variable Grundzins in Sparverträgen berechnet wird, indem die Kreditinstitute einen relativen oder absoluten Abstand vom Marktzins ansetzen. Ist der Marktzins niedrig und kalkuliert das Geldhaus einen absoluten Abstand, kann sich daraus ein negativer Grundzins ergeben.

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Keine Minuszinsen für bestehende Verträge

Anfang des Jahres sorgte ein ähnlicher Streit bereits für Aufsehen. Damals entschied das Tübinger Landgericht, dass Banken ihren privaten Kunden für bestehende Verträge keine Minuszinsen auferlegen dürfen. Anlass für den Rechtsstreit war eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Volksbank Reutlingen. Vor etwa einem Jahr hatte die Bank eine Klausel in ihr Preis- und Leistungsverzeichnis eingeführt, durch die Negativzinsen möglich wären. So behielt sie sich vor, ab 10.000 Euro Tagesgeld und ab 25.000 Festgeld Negativzinsen von 0,5 Prozent zu erheben.

Die Verbraucherschützer aus Baden-Württemberg verweisen zudem grundsätzlich darauf, dass Banken einen Grundzins in einem Sparvertrag nicht später einfach senken und per Aushang bekanntgeben dürfen.

Gerungen wird vor Gericht zudem, ob einige Sparkassen hochverzinste Prämiensparverträge, die kein fixes Enddatum nennen, kündigen dürfen. Die betroffenen Sparkassen meinen, sie hätten ein Kündigungsrecht, wenn Kunden einmal den höchsten Bonus aus dem Sparvertrag erhalten haben.

Verbraucherschützer sehen das anders – und bekommen jetzt Rückendeckung eines Juristen. Marcus Stößer, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht an der Universität Leipzig. Sein Beitrag erscheint Ende Mai im „Betriebs Berater“. Er gilt als der erste wissenschaftliche Beitrag zum Thema.