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Umbauen, Anbauen, Aufstocken: Was Immobilienbesitzer dürfen - und was nicht

Eigentümer dürfen nicht alles. Bei vielen Maßnahmen sind Genehmigungen oder Abstimmungen nötig.
Eigentümer dürfen nicht alles. Bei vielen Maßnahmen sind Genehmigungen oder Abstimmungen nötig.

Das eigene Haus oder die eigene Wohnung – so mancher Eigentümer glaubt, dass er nun alles machen kann, was er möchte – Fassadenveränderung, Vermietung, Balkonanbau. Doch Achtung – Eigentümer dürfen nicht alles. Bei vielen Maßnahmen sind Genehmigungen oder Abstimmungen nötig.

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Mein Grund – meine Bebauung

Viele Hausbesitzer sehen sich gedanklich anbauen oder aufstocken. Das ist jedoch nicht so einfach. Der Bebauungsplan einer Stadt oder Gemeinde regelt, was erlaubt ist und was nicht. Abstandsflächen, Grundflächen und Geschosszahl sind Daten, mit denen Sie sich auseinandersetzen müssen. Schon bei einem größeren Gartenhaus sollten Sie prüfen, ob in Ihrem Bundesland eine Genehmigung für die geplante Größe notwendig ist.

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Mein Haus oder meine Wohnung – meine Vermietung

Wohnungsbesitzer können in der Vermietung durch die Teilungserklärung eingeschränkt sein. Diese regelt letztlich das gemeinsame Miteinander in einer Eigentümergemeinschaft. Ist für ein Haus zum Beispiel in der Teilungserklärung vermerkt, dass alle Mieter über 60 sein müssen (da es sich um eine Art Seniorenanlage handelt), dann müssen Sie sich daran halten und können nicht an einen 40-jährigen vermieten. Hausbesitzer sind hier freier. Doch auch sie müssen sich an die örtlichen Vorgaben halten. Kurzfrist-Vermietungen sind in vielen Großstädten nur noch begrenzt möglich. In München sind etwa acht Wochen pro Jahr erlaubt.

Meine Wohnung – meine Umbauten

Sie können das, was zu Ihrem Sondervermögen gehört, verändern oder umbauen, nicht aber das, was zum Gemeinschaftseigentum zählt. Sie können nicht über die Fensterfarbe entscheiden. Schornsteine für Kaminöfen oder eine Markisenanbringung müssen mit den anderen Eigentümern abgestimmt sein.

Für Renovierungen oder Sanierungen am Gemeinschaftseigentum – beispielsweise der Heizung – bildet die Hausgemeinschaft in der Regel eine Rücklage. Jeder Eigentümer muss entsprechend seines Miteigentumsanteils jedes Jahr eine bestimmte Summe einzahlen. Fallen größere Maßnahmen an, können auch Sonderumlagen vereinbart werden. Behalten Sie das von Anfang an in Erinnerung. Sollte die Eigentümergemeinschaft nur eine geringe Rücklage bilden, legen Sie sich selbst ein Tagesgeldkonto an, auf dem Sie etwas zur Seite legen.

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