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Angst vor der zweiten Coronawelle: Was berufstätige Eltern im Herbst wissen müssen

Steigende Infektionszahlen machen erneute Kita- und Schulschließungen wahrscheinlicher. Welche Rechte und Pflichten haben Eltern? Ein Überblick.

Mit den Infektionszahlen und dem Erkältungsrisiko steigen auch die Sorgen vieler Eltern. Foto: dpa
Mit den Infektionszahlen und dem Erkältungsrisiko steigen auch die Sorgen vieler Eltern. Foto: dpa

Erst seit wenigen Wochen sind die Schulferien vorbei. Doch in einigen Städten und Landkreisen sind Schulklassen und Kita-Gruppen schon wieder geschlossen. Grund dafür sind einzelne Ausbrüche des Coronavirus in Schulen oder Kindergärten – oder der Verdacht darauf.

Während in Deutschland und anderen europäischen Ländern die Coronazahlen wieder ansteigen, hat der Herbst begonnen und mit ihm die Erkältungssaison. Gerade für Eltern werden in diesen Zeiten leidvolle Erinnerungen an den Corona-Lockdown im Frühjahr wach. Was, wenn die Schule oder Kita meines Kindes schließt?

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Zwar halten Experten wie der SPD-Gesundheitspolitiker Karl Lauterbach einen flächendeckenden Lockdown wie zu Beginn der Pandemie für unwahrscheinlich. Doch mit zunehmenden Infektionszahlen steigt auch die Wahrscheinlichkeit von lokalen oder regionalen Kita- und Schulschließungen. Diese gibt es bereits in Städten wie München, Hamm oder Remscheid, die zuletzt hohe Infektionszahlen gemeldet haben.

Was aber müssen Angestellte und ihre Vorgesetzten in solch einer Situation wissen? Wo liegen Rechte, wo Pflichten? Antworten auf die drängendsten Fragen berufstätiger Eltern in diesem Corona-Herbst.

Die Kita oder Schule meines Kindes ist dicht. Darf ich als Elternteil zu Hause bleiben?

Inzwischen gibt es einige Fälle, in denen Kindertagesstätten oder Schulen aufgrund von Coronafällen oder Verdachtsfällen geschlossen wurden. Wenn es keine andere Möglichkeit der Betreuung gibt, darf sich ein Elternteil in dieser Situation zu Hause um das betroffene Kind kümmern – zumindest wenn es nicht älter als zwölf Jahre ist.

„Bis zu diesem Alter ist eine Betreuungsbedürftigkeit bei Kindern anzunehmen“, erklärt Peter Weck, Partner bei der Rechtsanwaltsgesellschaft Beiten Burkhardt in Düsseldorf und Mitglied der Praxisgruppe Arbeitsrecht. Bei älteren Kindern müssen die Eltern die Situation abwägen und mit ihrem Arbeitgeber besprechen, wie eine Kinderbetreuung sichergestellt werden kann.

In jedem Fall sollten Eltern ihren direkten Vorgesetzten unverzüglich informieren, dass Kita oder Schule dicht sind. Denn: „Wer ohne Ankündigung vom Arbeitsplatz fernbleibt, riskiert eine Abmahnung“, so Weck.

Bekomme ich weiterhin Lohn, wenn ich für die Kinderbetreuung zu Hause bleiben muss?

Wenn es sich nur um wenige Tage handelt, ist der Arbeitgeber angehalten, den Mitarbeiter weiterhin voll zu bezahlen. Eine Pflicht besteht dazu aber nicht. „Oft schließen Arbeitgeber die regelnde Vorschrift im Arbeitsvertrag aus“, erklärt Weck. Ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnt hier.

Gerade Quarantänemaßnahmen im Zusammenhang mit einer möglichen Corona-Erkrankung können sich aber über zwei Wochen hinziehen, solange es kein negatives Testergebnis oder eine Entwarnung der örtlichen Gesundheitsbehörde gibt. Sollte die Betreuung zum Beispiel in der Quarantäne für einen längeren Zeitraum notwendig sein, besteht ein sogenannter Entschädigungsanspruch nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz. Der beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens, ist jedoch begrenzt auf monatlich 2016 Euro.

Voraussetzungen hierfür:

  • Die Kita oder Schule muss „aufgrund behördlicher Anordnung“ geschlossen worden sein. Eine Quarantäne durch das örtliche Gesundheitsamt fällt zum Beispiel darunter.

  • Das Kind ist jünger als zwölf Jahre.

  • Der andere Elternteil kann nicht einspringen, ohne dass ein Verdienstausfall entsteht.

Der Entschädigungsanspruch nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz ist in der Coronakrise ausgeweitet worden und besteht für maximal zehn Wochen pro Elternteil beziehungsweise für Alleinerziehende für maximal 20 Wochen.

Mein Kind hat nur einen leichten Schnupfen, darf aber trotzdem nicht in die Schule oder Kita – kann ich dann zu Hause bleiben?

Ist das Kind krank, auch wenn es nur leichte Erkältungssymptome hat, sieht die Lage etwas anders aus. Dann dürfen sich Eltern zu Hause um ihr Kind kümmern und dafür sogenannte Kinderkrankentage einsetzen. Ein Attest vom Kinderarzt genügt dem Arbeitgeber.

Wegen der Coronakrise soll die Zahl dieser Tage für das Jahr 2020 einmalig aufgestockt worden – von zehn auf bis zu 15 freie Arbeitstage pro Elternteil. Bei Alleinerziehenden ist der Anspruch doppelt so hoch, also maximal 30 freie Arbeitstage pro Kind. Das hat die Bundesregierung im August beschlossen, aber noch nicht final gesetzlich umgesetzt.

Wenn der Arbeitgeber die Kinderkrankentage nicht bezahlt, können gesetzlich versicherte Eltern zumindest einen Teil ihres Verdienstausfalls mit dem sogenannten Kinderkrankengeld abfedern. Das beträgt in der Regel 70 Prozent des Bruttoverdienstes, maximal aber 90 Prozent des Nettoverdienstes. Um es zu beziehen, müssen die Versicherten den Krankenschein bei ihrer Krankenkasse einreichen.

Wer privat versichert ist, hat keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Es gibt aber entsprechende Zusatzversicherungen, die den Fall abdecken und zahlen, wenn das Kind krank ist.

Welche anderen Möglichkeiten haben Eltern, wenn die Schule oder Kita geschlossen sind?

Arbeitnehmer, die keine Symptome aufweisen und nicht selbst in Quarantäne müssen, sind erst einmal verpflichtet, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. „Die Verweigerung ist immer nur das letzte Mittel“, sagt Arbeitsrechtsexperte Weck. Er rät dazu, zuerst die Notbetreuungsmöglichkeiten zu prüfen. Auch Nachbarn, Freunde oder Geschwister könnten als mögliche Kinderbetreuung einspringen – „natürlich nur, sofern sie nicht zu einer der Risikogruppen zählen“, so der Rechtsanwalt.

Alternativ können sich berufstätige Eltern auch kurzfristig Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen. Wer länger zu Hause bleiben muss, kann mit seinem Arbeitgeber auch über eine unbezahlte Freistellung sprechen.

Darf ich mein Kind betreuen, obwohl ich im Homeoffice arbeite?

„Während der Arbeitszeit besteht grundsätzlich die Pflicht, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen“, erklärt Rechtsanwalt Weck. Das heißt: Bei wem die Arbeitszeit klar festgelegt ist, etwa in einem Schichtsystem, der darf in dieser Zeit keine Kinder betreuen, selbst wenn er oder sie von zu Hause aus arbeiten könnte.

Wenn die Arbeitszeiten hingegen flexibel einteilbar sind, spreche „an sich nichts dagegen, sich zwischendurch um die Kinderbetreuung zu kümmern“, sagt der Arbeitsrechtler. Voraussetzung auch hier wieder: Man erbringt am Ende des Tages die vorgeschriebene Arbeitszeit – und arbeitet die Stunden, die man die Kinder betreut hat, zum Beispiel am Abend nach.

Diese Praxis einschränken könnte ein neues Gesetz zur Arbeitszeiterfassung. Dieses soll nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Mai 2019 Arbeitgeber dazu verpflichten, ein System einzurichten, mit dem Umfang und Lage der täglichen Arbeitszeit gemessen werden kann.

„Sofern in diesem Zuge nicht auch das in die Jahre gekommene Arbeitszeitgesetz an die Anforderungen der modernen Arbeitswelt angepasst wird, dürfte die dringend notwendige Flexibilität bei der Erbringung der täglichen Arbeitsleistung schwer umsetzbar sein“, mutmaßt Arbeitsrechtler Weck.

Mein Job erlaubt kein Homeoffice. Darf ich trotzdem von zu Hause aus arbeiten für den Fall, dass Schule oder Kita dichtmachen?

Nein. Ein Recht auf Homeoffice gibt es aktuell in Deutschland noch nicht. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) kündigte für den Herbst jedoch einen Gesetzesentwurf zu dem Thema an. Bis dahin gilt: Ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht ausdrücklich vereinbart, dass Homeoffice möglich ist, besteht kein genereller Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten – auch nicht in der Pandemie.

Für Angestellte, deren Job es gar nicht zulässt, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht aber ohnehin keine Möglichkeit, die Arbeitsleistung im Homeoffice zu erbringen. Dazu gehören etwa Polizisten, aber auch Fließbandarbeiter oder Pflegekräfte.

Einzelne Unternehmen versuchen jedoch auch hier, flexible Lösungen zu schaffen. So experimentiert der Bayer-Konzern etwa mit Homeoffice-Lösungen für seine Laboranten, die die Auswertungen ihrer Labortests teilweise von zu Hause aus erledigen können. Für sie gilt der gleiche Grundsatz wie bei allen anderen Homeoffice-Kräften: Wer sich die Arbeit flexibel einteilen kann und am Ende auf seine arbeitsvertraglich festgelegten Stunden kommt, darf im Homeoffice seine Kinder betreuen.