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Alle wichtigen Infos zur finanziellen Unterstützung von Eltern

Viele Paare freuen sich auf das Elternwerden. Doch nicht alle wissen, ob sie Unterstützung erhalten und wie viel. Hier finden Sie alle Informationen zu Elterngeld, Elterngeldantrag und den aktuellen Änderungen 2021.

 Foto: dpa
Foto: dpa

Das Elterngeld ist eine Ersatzleistung für das bisherige Einkommen, welches Eltern oder Elternteilen zusteht, die nach der Geburt ihres Kindes zuhause bleiben und gar nicht oder nur teilweise wieder in das Berufsleben einsteigen.

In der Coronakrise hat der Bundestag am 29. Januar 2021 das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geändert. Die Änderungen gelten ab dem 1. September 2021. Das Bundesfamilienministerium verspricht „mehr Teilzeitmöglichkeiten, mehr Frühchen-Monate und weniger Bürokratie“. Was ändert sich ab September?

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Elterngeld: Aktuelle Änderungen 2021

Durch die Gesetzesänderung dürfen Eltern in Teilzeit künftig bis 32 Wochenstunden Elterngeld beziehen, diese Grenze liegt bis zum 1. September 2021 noch bei 30 Wochenstunden. Für den Partnerschaftsbonus wird der Teilzeitkorridor erweitert auf 24 bis 32 Wochenstunden. Laut Familienministerium sollen „nur in Ausnahmefällen“ nachträgliche Nachweise zur Arbeitszeit nötig sein. Ab 1. September 2021 wird das Elterngeld ferner nicht mehr reduziert, wenn Eltern andere Einkommensersatzleistungen wie Krankengeld oder Kurzarbeitergeld bekommen.

Zudem wird es mehr Geld bei Frühgeborenen geben: Wenn ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren wird, bekommen die Eltern zwischen einem und vier Monaten mehr Elterngeld. Finanziert werden die Maßnahmen durch eine Veränderung der Einkommensgrenze: Ab 1. September sollen nur noch Paare bis 300.000 Euro Jahreseinkommen berechtigt sein, Elterngeld zu bekommen. Das betreffe laut Familienministerium 7.000 Elterngeldbeziehende die mehr verdienen. Diese Spitzenverdiener könnten sich eigene Vorsorgemaßnahmen leisten.

Welche Varianten von Elterngeld gibt es in Deutschland?

Die Einkommensersatzleistung gibt es in drei Varianten:

  • Basis-Elterngeld

  • ElterngeldPlus

  • Partnerschaftsbonus

Basis-Elterngeld

Das Basis-Elterngeld fängt fehlendes Einkommen auf, wenn Eltern nach der Geburt für ihr Kind da sein wollen und aus diesem Grund ihre berufliche Arbeit unterbrechen. Gemeinsam steht den Eltern insgesamt 14 Monate lang die finanzielle Unterstützung zu, wenn sich beide Elternteile an der Betreuung und Erziehung beteiligen und ihnen dadurch Einkommen wegfällt. Die 14 Monate können sie frei untereinander aufteilen. Dabei kann ein Elternteil mindestens zwei Monate und höchstens zwölf Monate Elternzeit für sich in Anspruch nehmen. Wenn lediglich ein Elternteil Elternzeit nimmt, wird der Anspruch auf das Elterngeld auf zwölf Monate beschränkt. Ausnahme: Alleinerziehende, die die Ersatzleistung zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, dürfen die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

ElterngeldPlus

2015 wurde das klassische Elterngeld durch das ElterngeldPlus erweitert. Hierbei handelt es sich um eine neue Regelung, die es Eltern erleichtern soll, Beruf und Familie besser miteinander zu vereinbaren. Grundsätzlich ist das ElterngeldPlus vor allem für diejenigen interessant, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten. Mütter und Väter haben dabei die Möglichkeit, länger als bisher die finanzielle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. ElterngeldPlus können Sie doppelt so lange beziehen wie Basis-Elterngeld. Dabei bekommen Sie jedoch auch nur halb so viel Geld.

Partnerschaftsbonus

Eltern, die sich für ein partnerschaftliches Zeitarrangement entscheiden, erhalten zudem einen Partnerschaftsbonus: Sie bekommen vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn Sie in diesen vier Monaten zur gleichen Zeit zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Dies gilt auch für getrennt Erziehende, die gemeinsam in Teilzeit gehen. Die Vorgaben zu den Wochenstunden für den Partnerschaftsbonus werden ab 1. September 2021 leicht gelockert.

Wer bekommt Elterngeld?

Die finanzielle Unterstützung können Eltern erhalten, die

  • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,

  • nach der Geburt das Kind betreuen und erziehen,

  • mit dem Kind in einem Haushalt leben,

  • weniger als 250.000 Euro oder gemeinsam 500.000 Euro Jahreseinkommen im Jahr vor der Geburt hatten.

Alle Eltern können grundsätzlich Elterngeld beantragen und beziehen. Allerdings gibt es hier ein paar Einschränkungen und Bedingungen. Sie haben keinen Anspruch auf die Einkommensersatzleistung, wenn Sie im Jahr vor der Geburt gemeinsam mehr als 500.000 Euro Jahreseinkommen erhalten haben oder wenn Sie Sozialleistungen empfangen, da Ihnen diese Familienleistung bereits vollständig angerechnet wird. Die Grenze beim Jahreseinkommen wird ab 1. September auf 300.000 Euro pro Paar gesenkt, um die Leistungen für Familien, die weniger verdienen, ausbauen zu können.

Neben Elternpaaren haben auch Alleinerziehende, Pflege- oder Adoptiveltern einen Anspruch auf die finanzielle Unterstützung.

Höhe und Berechnung des Elterngeldes

Die Höhe der finanziellen Leistung hängt davon ab, wie viel Einkommen der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte und ob das Einkommen nach der Geburt wegfällt. Je nach Einkommen beträgt das Basis-Elterngeld zwischen 300 Euro und 1800 Euro. Das Mindestelterngeld erhalten die Eltern, die ihr Kind erziehen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa Studierende, Hausfrauen oder -männer und auch Eltern, die auf Grund der Erziehung älterer Kinder nicht gearbeitet haben.

Elterngeldantrag

Um die Einkommensersatzleistung zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Dies geschieht mit einem Vordruck, den Sie entweder bei der Elterngeldstelle oder auch online erhalten.

Die Sozialleistung kann jeder Elternteil nur einmal pro Kind beantragen. Dies gilt auch für Zwillinge, Drillinge und andere Mehrlinge.

Was Sie unbedingt beachten sollten: Je nach Bundesland unterscheidet sich der Antrag auf die finanzielle Hilfe. Daher sollten Sie darauf achten, dass auch der korrekte Antrag ausgewählt wird.

Dem Elterngeldantrag müssen Sie einige Nachweise beifügen:

  • Geburtsurkunde des Kindes

  • Nachweis über Ihr bisheriges Einkommen

Arbeitnehmer:

  • Mutter: Lohn- und Gehaltsabrechnung der letzten zwölf Monate vor dem Monat, in dem Ihr Mutterschutz beginnt

  • Vater: Lohn- und Gehaltsabrechnung der letzten zwölf Monate vor der Geburt

Selbstständige:

  • in der Regel Ihren letzten Steuerbescheid

Arbeitnehmerinnen außerdem:

  • Bescheinigung Ihrer Krankenkasse über Ihr Mutterschaftsgeld nach der Geburt

  • Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld

Beamtin oder Soldatin:

  • Bescheinigung über Dienstbezüge während des Mutterschutzes

  • Bescheinigung über Zuschüsse in diesen Bezügen

Je nach Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.

Wann Sie den Antrag stellen sollten

Den Elterngeld-Antrag können Sie erst nach der Geburt Ihres Kindes stellen. Die Antragstellung sollte aber unbedingt in den ersten drei Lebensmonaten des Kindes gestellt werden, da das Erziehungsgeld lediglich drei Monate rückwirkend gezahlt wird.

Verringert sich das Elterngeld wegen Corona?

Nein, das Elterngeld verringert sich nicht aufgrund der Coronakrise. Die Bundesregierung hat beschlossen, die Regeln des Elterngeldes zu lockern. Dadurch sollen Familien während der aktuellen Krise unterstützt und vor finanziellen Engpässen beschützt werden.

Aus diesem Grund gilt nun, dass das Elterngeld nicht geringer ausfallen darf, falls man Arbeitslosengeld I oder Kurzarbeitergeld erhält. Ab 1. September 2021 gilt das auch für zusätzliches Krankengeld. Im Normalfall ist das durchschnittliche Nettoeinkommen der zwölf Monate vor der Geburt des Kindes die Grundlage für die Höhe des Elterngeldes. Sollte man jedoch wegen der momentanen Coronakrise weniger verdienen, sollen diese Monate nun nicht mitgerechnet werden.

Diese Lockerungen wurden aufgrund der Coronakrise beim Elterngeld eingeführt:

  • Personen, die in systemrelevanten Berufen tätig sind, können ihre Elterngeldmonate aufschieben, falls sie wegen Corona in besonderem Maße an ihrem Arbeitsplatz gebraucht werden.

  • Eltern sollen den Partnerschaftsbonus nicht verlieren, falls sie aufgrund der Coronakrise aktuell mehr oder weniger arbeiten.

  • Zudem sollen Eltern und werdende Eltern, die aktuell beispielsweise durch Kurzarbeit Einkommensverluste haben, keinen Nachteil beim Elterngeld haben. Das heißt, dass Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I aufgrund der Coronapandemie die Höhe des Elterngeldes nicht reduzieren und auch bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht mit einfließen.

Weitere Änderungen durch die Gesetzesreform von Ende Januar treten zum 1. September in Kraft.

Mehr zum Thema: ElterngeldPlus - Wie Eltern in Teilzeit profitieren.