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„Nach 20 Uhr muss meist nicht mehr geräumt werden“

Deutschland steckt im Winterchaos fest: Sturmtief Tristan sorgt für starke Schneefälle und glatte Straßen. Wann Sie streuen müssen und weshalb Sie trotzdem pünktlich auf der Arbeit sein müssen, erklären Rechtsexperten.

Räumfahrzeuge sind momentan im Dauereinsatz, um das Schneechaos in den Griff zu bekommen. Foto: dpa
Räumfahrzeuge sind momentan im Dauereinsatz, um das Schneechaos in den Griff zu bekommen. Foto: dpa

Glatteis und Schnee werden auf den Straßen nicht nur vor den örtlichen Räumdiensten beseitigt. Auch Hauseigentümer sind in der Pflicht, Wege vor dem Grundstück nutzbar zu machen. Was Sie beachten müssen erklärt Melanie Mathis, Fachanwältin der Kanzlei Quirmbach & Partner.

WirtschaftsWoche: Frau Mathis, was bedeutet die Räum- und Streupflicht für Privatpersonen?
Melanie Mathis: Hauseigentümer müssen im Winter dafür sorgen, dass der Weg vor dem Grundstück gefahrlos nutzbar ist. Auch der Zugang zu Mülltonnen, Parkplätzen oder zur Haustür muss geräumt werden. Passiert auf nicht geräumten Wegen ein Unfall, kann der Geschädigte Schmerzensgeld und Schadensersatz fordern.

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Kann die Räumpflicht abgewälzt werden?
Die Räumpflicht ist auf Mieter oder die Hausgemeinschaft übertragbar, sofern das klar im Mietvertrag oder der Hausordnung geregelt ist. Man kann auch einen Räumdienst oder Hausmeister beauftragen und die Kosten auf die Mieter umlegen, muss dann aber deren Arbeiten kontrollieren.

Wann gilt die Räum- und Streupflicht?
Den Winterdienst regelt jede Gemeinde anders, allgemeingültige Regeln gibt es nicht. Meist muss an Werktagen spätestens bis sieben Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis acht oder neun Uhr geräumt sein. Nach 20 Uhr muss meist nicht mehr geräumt werden. Details erfährt man bei der zuständigen Behörde.

Auch auf vielen Autobahnen in der Republik kommt es zu langen Staus und der Bahnverkehr ist vielerorts zum erliegen gekommen. Arbeitnehmer müssen trotzdem pünktlich im Büro sein, sagt Cilia Juchelka, Juristin für Arbeitsrecht, der Kanzlei Seibert in Regensburg.

WirtschaftsWoche: Frau Juchelka, darf man wegen Eis und Schnee zu spät zur Arbeit kommen?
Cilia Juchelka: Nein, Arbeitnehmer müssen alles Zumutbare tun, um rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen. Das bedeutet auch, die Wohnung früher zu verlassen oder auf andere Verkehrsmittel umzusteigen, wenn eine Verzögerung auf dem Arbeitsweg vorhersehbar, also mindestens 24 Stunden zuvor bekannt ist. Andernfalls verletzen Zuspätkommer ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.

Wie können Arbeitgeber gegen Zuspätkommer vorgehen?
Nicht planbare Verspätungen wie ein plötzlicher Schneesturm, sind zu entschuldigen. Andernfalls kann man den Mitarbeiter abmahnen. Auch wer nicht rechtzeitig über die Verspätung informiert, kann abgemahnt werden. Wer wiederholt und trotz Abmahnung unpünktlich ist, kann fristlos gekündigt werden.

Darf der Chef Unpünktlichen weniger zahlen?
Ja, denn laut Vertrag schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung. Kann er sie aufgrund einer selbstverschuldeten Verspätung nicht erbringen, entfällt sein Anspruch auf Lohn.

Mehr zum Thema: Wegen des Schneechaos häufen sich die Unfälle. Wer nicht räumt, kann für Schäden haftbar gemacht werden. Das ist bekannt. Aber welche Ausnahmen gelten? Und wer haftet tatsächlich? Die wichtigsten Urteile im Überblick.