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Schadensregulierung – in diesen Fällen dürfen Versicherer kräftig kürzen

Schadenregulierung – in diesen Fällen dürfen Versicherer kräftig kürzen. (Bild: thinkstock)
Schadenregulierung – in diesen Fällen dürfen Versicherer kräftig kürzen. (Bild: thinkstock)

Ob Autounfall, Gebäudeschaden oder Diebstahl von Gepäck – nicht selten kommt es mit dem Versicherer zu Streitereien wegen der Schadensregulierung. Bei grober Fahrlässigkeit gingen Versicherte lange Zeit gänzlich leer aus. Seit sechs Jahren zahlen die Versicherungen wenigstens einen Teil. Finanztest zeigt anhand von Urteilen, wie viel die Versicherer kürzen dürfen.

Nur ein paar Sekunden unkonzentriert und schon ist es passiert – die Folgen von Unfällen sind für die Beteiligten in vielen Fällen sehr unangenehm. Gut, wenn dann eine Versicherung da ist, die zumindest den finanziellen Schaden reguliert. Doch bei grober Fahrlässigkeit zahlt die Versicherung nur einen Teil des Schadens.

Kamera gestohlen
So auch im Fall eines Reisenden, über den Finanztest in der aktuellen Ausgabe berichtet: Der Mann führte ein kurzes Gespräch an einem Schalter am Flughafen in Valencia, als ihm seine Kameratasche gestohlen wurde. Weil die Tasche hinter dem Mann stand, urteilte das Landgericht in Hannover, er habe grob fahrlässig gehandelt. Er hätte die Tasche ständig im Blick haben müssen, die Versicherung durfte die Entschädigung um 40 Prozent kürzen (Az. 13 O 153/08).

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Immerhin hat der Versicherte eine Teilzahlung bekommen, denn bis 2008 galt die Regelung, dass Versicherer bei grober Fahrlässigkeit die Entschädigung komplett kürzen durften. Nun müssen sie anteilig zahlen. Die Höhe hänge davon ab, wie hoch die Schuld des Kunden an dem Vorfall gewesen sei, heißt es weiter bei Finanztest. Nur in Extremfällen – etwa bei Alkohol am Steuer – dürfe die Leistung auf Null gekürzt werden.

Weitere Fälle
Als Beispiel für mögliche Kürzungen führt Finanztest einen weiteren Fall an, bei dem ein Besitzer eines leer stehenden Hauses die Wasserleitungen nicht entleerte. Für den daraus resultierenden Frostschaden musste der Versicherer nur zu 50 Prozent aufkommen (Az. 10 O 372/09). In einem anderen Fall habe ein Autofahrer 33 Prozent Mitschuld bekommen. Er hatte sich einen Lieferwagen gemietet, die zulässige Durchfahrthöhe einer Brücke nicht beachtet und so das Fahrzeug demoliert (Az. 5 O 118/09)

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Bei Brandschäden, die durch Pfannen auf angeschalteten Herden entstanden urteilten die Gerichte unterschiedlich: Eine Köchin hatte nach einem langen Arbeitstag vergessen, den Herd auszuschalten, auf dem eine Pfanne mit heißem Fett stand. Das Amtsgericht in Schweinfurt urteilte, dass sie dafür eine Mitschuld von 30 Prozent tragen muss (Az. 2 C 886/12). In einem anderen Fall ließ eine Frau eine Pfanne auf kleiner Flamme brutzeln und ging aus dem Haus, weil sie annahm, es könne nichts passieren – sie musste 50 Prozent der Schadensregulierung selbst tragen (Az. 2 O 101/11)

Bei Alkoholvergehen verstehen die Gerichte wenig Spaß. Ab 1,1 Promille gilt absolute Unfahrtüchtigkeit – wer mit diesem Alkoholspiegel einen Schaden verursacht, bekommt nichts von der Versicherung. Selbst unter dieser Grenze müssen Versicherungsnehmer büßen, berichtet Finanztest. „Auch unter 1,1 Promille können Gerichte von grober Fahrlässigkeit ausgehen. Als eine Frau mit 0,59 Promille eine Laterne rammte, kürzte das Oberlandesgericht Hamm die Entschädigung um 50 Prozent. Bei einem Unfall mit 0,95 Promille kürzte das Landgericht Bochum um zwei Drittel“, so die Experten.

Den vollständigen Bericht von Finanztest zum Thema „Schadenregulierung“ finden Sie hier (kostenpflichtig).