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Bei Zweitwohnung an mögliche Steuern denken

Christin Klose/dpa-tmn

Berlin (dpa/tmn) - Zweitwohnungsteuer ist eine Kommunalsteuer. Entsprechend entscheiden Städte und Gemeinden selbst, ob sie solch eine Steuer einführen oder nicht. Häufig sind das laut der Bundessteuerberaterkammer Groß- oder Universitätsstädte sowie touristische Gemeinden.

Auch die Höhe dieser Steuer variiert je nach Ort. Berechnet wird sie auf Grundlage der jährlichen Nettokaltmiete oder bei Eigentümern anhand der ortsüblichen Miete. Die Spannbreite liegt dabei zwischen 8 und 15 Prozent.

Betroffen sind also erst einmal alle, die eine Zweitwohnung an einem Ort mit Zweitwohnungsteuer haben. Auch Studierende, die zum Studium in eine andere Stadt ziehen, aber weiter mit ihrem Hauptwohnsitz bei den Eltern gemeldet sind. Ebenso kann es durchaus sein, dass je nach Satzung auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen der Zweitwohnungsteuer unterliegen.

Es gelten aber auch einige Ausnahmen. Befreit sind zum Beispiel Berufspendler, wenn sie eine Zweitwohnung am Arbeitsort haben und verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind.

Grundsätzlich informieren kann man sich auf den Internet-Seiten der jeweiligen Gemeinde. Diese fordert auch in der Regel Steuerpflichtige zur Abgabe einer Zweitwohnungsteuererklärung auf, nachdem sie ihre Nebenwohnung in der Gemeinde angemeldet haben. Die Bundessteuerberaterkammer rät jedoch zu dieser Erklärung auch ohne Aufforderung, um nicht die Abgabepflicht zu verletzen.