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Wettbewerbszentrale gegen Siegel und Vergleiche im Gesundheitsbereich

BAD HOMBURG (dpa-AFX) -Die Wettbewerbszentrale setzt sich zunehmend mit mutmaßlich unlauteren Werbeaussagen im Gesundheitsmarkt auseinander. Dazu gehören nach Einschätzung der Rechtsanwälte insbesondere Siegel, Rankings und Auszeichnungen, denen häufig ein solide Grundlage mit objektiven und nachprüfbaren Kriterien fehle. Im diesem Jahr seien zu diesem Themenkreis bereits 750 Anfragen und Wettbewerbsbeschwerden eingegangen, berichtete der von Unternehmen und Kammern getragene Verein am Dienstag an seinem Sitz Bad Homburg bei Frankfurt.

Unter anderem wurden zwei Krankenkassen abgemahnt, die sich mit dem Titel "Top-Krankenkasse" schmückten, obwohl sie in einer Rangliste mit 64 Teilnehmern nur Platz 18 und 19 belegt hatten. Eine andere Kasse warb mit der Bewertung "Sehr gut", ohne zu erwähnen, dass 14 Konkurrenten mit der Note "Exzellent" besser abgeschnitten hatten. Eine Kasse erklärte sich per Unterlassungserklärung bereit, den Begriff "Nachhaltigkeits-Champion" nicht mehr zu verwenden. Diese Bezeichnung beruhte lediglich auf einer Verbraucherbefragung mit vorgegebenen Antworten.

Auch die angeblich "beste Haarklinik Deutschlands" und "Deutschlands beste neurologische Klinikgruppe" verzichteten auf die selbstgewählten Prädikate, nachdem die Zentrale mit wettbewerbsrechtlichen Klagen gedroht hat. Die Juristen gehen auch gegen ein Ärzte-Ranking vor, wobei die Gerichte in dieser Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben.

Hart umkämpft ist zudem der Markt für Schönheitsoperationen, zu denen die Anwälte im laufenden Jahr 70 Anfragen und Beschwerden erhalten haben. Häufig geht es dabei um Vorher-Nachher-Bilder etwa zu Brustvergrößerungen oder Nasenkorrekturen, die über Social Media verbreitet werden. Nach dem Heilmittelwerbegesetz sind derartige Abbildungen aber verboten, um keine Anreize für medizinisch nicht notwendige Behandlungen zu setzen. In mehreren Verfahren geht es nun um die Rechtsfrage, ob Faltenunterspritzungen operative Eingriffe im Sinne des Gesetzes sind und daher nicht mit derartigen Bildern beworben werden dürften.