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Verbrauchern steht bei Kreditwiderruf kein Nutzungsersatz zu

Ein Kunde, der zwei Immobilienkredite widerrufen wollte, hatte geklagt. Der EuGH entschied nun: Ihm steht kein Nutzungsersatz zu. Trotzdem könnte er sein Geld noch bekommen.

Der Widerruf von Kreditverträgen beschäftigt die Luxemburger Richter immer wieder. Foto: dpa
Der Widerruf von Kreditverträgen beschäftigt die Luxemburger Richter immer wieder. Foto: dpa

Die DSL Bank dürfte mit dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zufrieden sein. Ein Kreditnehmer, der eine Immobilienfinanzierung telefonisch oder online abschließt und später wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerruft, hat keinen Anspruch auf Nutzungsersatz für bereits geleistete Zahlungen (Rechtssache C-301/18). Das sehe die EU-Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher nicht vor, begründen die Richter ihre Entscheidung.

Lange anhalten dürfte die Freude der beklagten Bank aber nicht. So ist damit zu rechnen, dass der Kunde das Geld letztendlich doch erhalten wird. „Das damalige deutsche Recht ist in dem Fall eindeutig: Demnach bekommt der Kreditnehmer nach dem Widerruf nicht nur seine an die Bank gezahlten Beträge zurück, sondern zusätzlich auch einen Nutzungsersatz“, sagt Guido Perkams, Bankrechtsexperte bei der Kanzlei Kümmerlein.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) habe zuletzt immer wieder gezeigt, dass sich deutsche Richter an deutsche Gesetze halten müssen – selbst wenn diese nicht europarechtskonform sind. Auch bei zwei anderen aktuellen Fällen, in denen es um Kreditverträge für Verbraucher ging, seien die obersten Gerichte der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen.

Im aktuellen Fall schloss ein Kunde der DSL Bank im Jahr 2005 zwei endfällige Immobilienkredite zur Finanzierung von Eigentumswohnungen ab. Zehn Jahre danach widerrief er die Darlehensverträge. Dabei berief er sich auf fehlerhafte Widerrufsbelehrungen.

Das ist etwas, auf das in der aktuellen Niedrigzinsphase viele Kreditkunden hoffen. Sind sie bei Abschluss der Finanzierung nicht richtig über ihr Widerrufsrecht informiert worden, kann ein Widerruf auch nach etlichen Jahren noch erfolgen. Das ermöglicht ihnen eine Rückabwicklung des damals meist höher verzinsten Vertrags und den Abschluss eines neuen Kredits zu deutlich günstigeren Konditionen.

Der Nutzungsersatz kann erheblich sein

Da die DSL Bank den Widerruf jedoch für nicht mehr einlegbar hielt, hat der Kunde Klage beim Landgericht Bonn erhoben. Dabei forderte er unter anderem die Zahlung von Nutzungsersatz auf seine bisher geleisteten Zinszahlungen an die Bank. Denn dieses Geld, so die Argumentation, hätte er ohne die Kredite anderswo lukrativ anlegen können.

„In der Regel können Kreditkunden bei Baudarlehen als Nutzungsersatz einen Zinssatz verlangen, der 2,5 Prozent über dem Basiszins liegt. Bei großvolumigen Darlehen kann das eine fünfstellige Summe ausmachen“, erklärt Rechtsanwalt Perkams.

Die Kreditverträge des Klägers fallen unter Fernabsatzgeschäfte, da sie nicht in einer Filiale abgeschlossen wurden, sondern über Post, Mail oder Telefon vermittelt wurden. Da die EU-Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (2002/65/EG) keinen Nutzungsersatz vorsieht, hatte das Landgericht den Gerichtshof angerufen.

„Laut den damals gültigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Kläger der Nutzungsersatz aber zu“, sagt Perkams. „Selbst wenn das Landgericht Bonn diesen nun wegen des EuGH-Urteils ablehnt, bin ich davon überzeugt, dass der Kunde ihn zugesprochen bekommt, sobald der Fall vor dem Bundesgerichtshof landet.“

Interessant dürfte die weitere Entwicklung für alle Kreditnehmer sein, die ihre Baufinanzierung vor Juni 2014 abgeschlossen haben. Ab dann hat der Gesetzgeber das deutsche Recht an die EU-Richtlinie angepasst und den Nutzungsersatz ausgeschlossen.

Bereits im Januar 2020 hat das Oberlandesgericht Brandenburg einem Kunden den Nutzungsersatz zugesprochen, obwohl „die Richter wohl ahnten, dass das EuGH-Urteil so kommt“, so Perkams. Auch hier setzten sie darauf, dass sich deutsche Richter an deutsche Gesetze zu halten hätten.

Was die Beteiligten zu dem aktuellen EuGH-Urteil sagen, ist nicht bekannt. Eine Anfrage des Handelsblatts ließ die Rechtsanwältin des Klägers bislang unbeantwortet.

Ein Sprecher der Postbank, der auch Presseanfragen für die DSL Bank verantwortet, will sich inhaltlich nicht zu dem Urteil und dessen mögliche Auswirkungen äußern: „Wir werden die Entscheidung zunächst genau prüfen und intern bewerten.“ Postbank und DSL Bank sind mittlerweile Marken und Zweigniederlassungen der Deutschen Bank.

Die DSL Bank ist auf private Immobilienfinanzierungen spezialisiert, bietet aber auch Privatkredite an. Sie arbeitet dabei mit unabhängigen Finanzdienstleistern zusammen, die für den Absatz der Produkte zuständig sind.

Streit um das ewige Widerrufsrecht

Bereits im September 2019 hatte sich der EuGH mit einem anderen Verfahren des Landgerichts Bonn im Zusammenhang mit Immobilienkrediten im Fernabsatz der DSL Bank befasst. In dem Fall, der unter dem Namen „Romano“ bekannt wurde, hatte ein Ehepaar die Finanzierung mit dem Kreditinstitut im Jahr 2007 abgeschlossen und rund neun Jahre später widerrufen.

Die Luxemburger Richter entschieden bei der Gelegenheit, dass die oben erwähnte EU-Richtlinie kein ewiges Widerrufsrecht vorsehe, wenn der Vertrag vollständig erfüllt wurde. Die Frage nach dem Nutzungsersatz war zu dem Zeitpunkt offengeblieben.

„Die Antwort des Bundesgerichtshofs auf das EuGH-Urteil zum Fall Romano folgte prompt: „Im Oktober entschieden die Richter in Karlsruhe in einem anderen Verfahren, dass ein Widerruf gemäß deutschem Recht selbst nach der vollständigen Vertragserfüllung noch möglich ist“, erklärt Perkams. „Das BGH-Urteil ist daher eindeutig als Fingerzeig an den Gesetzgeber zu werten, das deutsche Recht zu ändern. Meines Wissens ist dazu bislang nichts auf den Weg gebracht worden.“

Ein EuGH-Urteil von März 2020 zeigt einmal mehr, wie schwer es ist, EU-Recht und deutsche Vorschriften in Einklang zu bringen. Zunächst urteilten die Richter in Luxemburg, dass sogenannte Kaskadenverweise in Kreditverträgen, die auf verschiedene Paragrafen aus unterschiedlichen Gesetzen verweisen, gemäß der EU-Verbraucherkreditrichtlinie unzulässig seien, da sie für Verbraucher nicht verständlich seien.

Der Bundesgerichtshof schob aber zeitnah zwei Beschlüsse hinterher: Darin hieß es, dass die Entscheidung des EuGH für Immobilienkreditverträge nicht einschlägig sei und dass das EuGH-Urteil auch nichts an der Möglichkeit ändere, auf das gesetzliche Muster einer Widerrufsinformation aus dem Jahr 2010 zurückzugreifen.

Letztendlich bleibt der Kreditwiderruf ein Feld, in dem es immer wieder zu unterschiedlichen Rechtsauslegungen kommen dürfte. Bei Baufinanzierungen dürften sich viele Kunden daher von vornherein fragen, ob sich der Widerruf für sie lohnt. Denn ganz ohne Nutzungsentschädigungen oder Ausgleichszahlungen an die Bank dürfte dieser in der Regel nicht funktionieren.

Darüber hinaus hat der deutsche Gesetzgeber die Widerrufsrechte bei Immobilienkrediten, die vor Juni 2010 abgeschlossen wurden, mittlerweile erheblich eingeschränkt. Und auch für neu abgeschlossene Kredite ist der Widerruf bei einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung inzwischen auf ein Jahr und 14 Tage beschränkt. Läuft der Vertrag mindestens zehn Jahre, haben Kreditnehmer zudem ein Recht auf Kündigung – und zwar ohne eine langwierige Rückabwicklung.